Verwaltungsgerichtshof
13.12.2000
98/03/0142
Den Paragraphen 13, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 , insbesondere Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist die von der Behörde angenommene "Automatik", nämlich dass aus der letztgenannten Bestimmung folge, dass nach Begehung eines Alkoholdeliktes der Ausweis "frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis" wieder ausgestellt werden dürfe, nicht zu entnehmen. Die Behörde hätte vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum festsetzen müssen.