Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/03/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/03/0235

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0098 B 23. September 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030235.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1997030235_20000920X01

Entscheidungstext 97/03/0235

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/03/0235

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, in der Beschwerdesache des WS in T, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1997, Zl. 561.319/1-V/8-97, betreffend Zulassung zur Seeschifffahrt (mitbeteiligte Partei: AJ in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Jänner 1997 wurde die Motoryacht "Blue Star I" über Antrag der mitbeteiligten Partei bis einschließlich 31. Jänner 2002 unter Vorschreibung der erforderlichen Ausrüstung zur Seeschifffahrt zugelassen.

Diese Zulassung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1997 mit der Begründung widerrufen, die mitbeteiligte Partei habe zwar mit ihrem Antrag auf Zulassung einen Kaufvertrag vom 31. Juli 1995 vorgelegt, demzufolge sie die Yacht von der Y GmbH. erworben habe. Es habe jedoch auf Grund der Mitteilung des Beschwerdeführers, nicht die mitbeteiligte Partei, sondern er sei - auf Grund eines Kaufvertrages vom 4. Oktober 1993 - der Eigentümer der Yacht, das (wie näher dargestellt) durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Y GmbH "nicht Eigentümer der Motoryacht ist, bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt war".

Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, in der sie unter Schilderung des Erwerbsvorganges darlegte, sie sei Eigentümerin des Schiffes.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juli 1997 wurde der Berufung stattgegeben und der Widerruf der Zulassung der "Blue Star I" zur Seeschifffahrt behoben. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der Erwägungen der Berufungsbehörde - im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe, indem sie die Yacht von der Y GmbH , einem "offensichtlich zur Veräußerung von Yachten befugten Gewerbsmann" gekauft habe, gutgläubig Eigentum erworben, auch wenn die Y GmbH nicht Eigentümerin des Schiffes gewesen sein sollte. Zufolge dieses gutgläubigen Eigentumserwerbs der mitbeteiligten Partei sei es dem Beschwerdeführer auch nicht (mehr) möglich gewesen, das Eigentum an der Yacht einem - näher bezeichneten - Dritten zu übertragen, dem er das Schiff mit Kaufvertrag vom 17. März 1997 verkauft und übergeben habe; ein gutgläubiger Eigentumserwerb dieses Käufers komme nicht in Betracht, weil der Erwerb nicht in einer öffentlichen Versteigerung, von einem zur Veräußerung befugten Gewerbsmann oder von einem Vertrauensmann, d. h. von einer Person, der der Eigentümer die Gewahrsame an der Sache übertragen habe, erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte; die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, i.d.F.

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, ist die Zulassung einer Yacht mit einer Länge von weniger als 24 m zur Seeschifffahrt mit Bescheid des Landeshauptmannes, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Yacht liegt, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.

Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf gemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind. Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person demnach nur erteilt werden, wenn sie u.a. zu mehr als 50 v.H. Eigentümer des Seeschiffes ist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, leg. cit.).

Die Zulassung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. zu widerrufen, wenn eines der im Paragraph 8, Absatz eins bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht mehr gegeben war oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf der Zulassung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, leg. cit. durch Bescheid des Landeshauptmannes auszusprechen, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Yacht liegt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die vorfragenweise (Paragraph 38, AVG) Beurteilung der belangten Behörde zugrunde, das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, leg. cit. sei in Ansehung der mitbeteiligten Partei erfüllt; die mitbeteiligte Partei habe, indem sie die Yacht von der Y GmbH erworben habe, daran gutgläubig Eigentum erworben. Sie und nicht der Beschwerdeführer sei daher als Eigentümerin der Yacht anzusehen. Daran habe auch der vom Beschwerdeführer in der Folge abgeschlossene Kaufvertrag über die Yacht und deren Übergabe an den Käufer nichts geändert.

Dem hält der Beschwerdeführer, der sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt erachtet, dass eine in seinem Eigentum stehende Yacht nicht für eine andere Person zur Seeschifffahrt zugelassen wird, entgegen, aus näher dargelegten Gründen sei die Y GmbH niemals Eigentümerin der Yacht gewesen und es habe auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die mitbeteiligte Partei stattgefunden.

Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, die Yacht - entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - während des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens einem Dritten verkauft und diesem übergeben zu haben. Es ist auch nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht zweifelhaft, dass der Kaufvertrag abgeschlossen und von beiden Vertragsparteien erfüllt wurde; vom Beschwerdeführer wurde der Erhalt des Kaufpreises und vom Käufer die Übergabe der Yacht bestätigt.

Selbst wenn daher ein gutgläubiger Eigentumserwerb an der Yacht - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durch die mitbeteiligte Partei nicht erfolgt wäre, wäre (jedenfalls) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Beschwerdeführer Eigentümer der Yacht, sondern jener Käufer.

Schon aus diesem Grund ist eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht ausgeschlossen.

Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) 412 f. referierte hg. Judikatur) eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997030235.X00

Im RIS seit

21.12.2000

Dokumentnummer

JWT_1997030235_20000920X00