Verwaltungsgerichtshof
20.09.2000
97/03/0235
GRS wie 92/03/0098 B 23. September 1992 RS 1
(hier nur erster Satz)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, angeführte Judikatur) ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein könnte. Wird mit dem angefochtenen Bescheid ein nicht vom Beschwerdeführer gestellter Antrag zurückgewiesen, dann ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen.