Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/30 95/19/1469 1

Stammrechtssatz

Der Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates ist ein unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union (Hinweis EB E 2.10.1996, 96/21/0641; Hinweis E 22.2.1996, 95/19/0424).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X01

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X02

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X03

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/11 90/19/0505 1

Stammrechtssatz

"Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X04

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Berufungswerber "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshauptantrag noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wäre die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X05

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
61993CJ0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
ARB1/80;
AufG 1992 §1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;

Rechtssatz

Eine iSd Judikatur des EuGH unzulässige (Hinweis EuGH 14.12.1995, Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting Pensionsfonds voor Fysiotherapeuten, Slg 1995, I-4705, Rs C-430/93 und C-431/93, sowie EuGH 14.12.1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischer Staat, Slg 1995, I-4599, RS C-312/93) Verunmöglichung oder übermäßige Erschwernis der Geltendmachung der dem Fremden aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates allenfalls zustehenden Rechte ist durch die im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht angeordnete Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gegeben, stand es dem Fremden doch frei, seinen Anspruch auf Feststellung seiner "europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung im Inland" statt mit Berufung gegen den in einer anderen "Sache" (Abspruch über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992) ergangenen erstinstanzlichen Bescheid mit einer entsprechenden Antragstellung auf Feststellung bei der hiefür zuständigen erstinstanzlichen Behörde zu verfolgen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 693J0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
EuGH 693J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X06

Rechtssatz für 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Indem die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erließ, ohne daß ein tauglicher Berufungsantrag des Berufungswerbers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit. Dieser war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193389_19971212X07

Entscheidungstext 96/19/3389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/3389

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
61993CJ0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
ARB1/80;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
EURallg;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des 1962 geborenen CK in R, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 120.222/2-III/11/96, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Dezember 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. Juni 1996 gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, welche er ausdrücklich an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg richtete. Er beantragte, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg möge bescheidmäßig die eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Berufung erst nach dieser bescheidmäßigen Unzuständigkeitsentscheidung dem Bundesminister für Inneres übermitteln. In der Sache vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates. Er stellte den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, "daß die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt wird, in eventu, daß ihm ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk erteilt wird".

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 17. Juli 1996 wurde diese Berufung "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG" als unzulässig zurückgewiesen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vertrat im wesentlichen die Auffassung, wollte man der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, ihm wäre ein Sichtvermerk zu erteilen, so ergäbe sich aus Paragraph 70, Absatz 2, FrG, daß gegen die Versagung eines solchen keine Berufung zulässig sei.

Infolge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0716, diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis im wesentlichen die Auffassung, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den im Berufungsschriftsatz gestellten Antrag des Beschwerdeführers ausgesprochen, sondern darüber auch endgültig entschieden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, eine Behörde, an die eine Berufung nach ihrer Ansicht zu Unrecht gerichtet werde, habe diese gemäß Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten. Dies gelte auch für in Berufungsschriftsätzen enthaltene Anträge, die keine Berufungsanträge seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996 wurde die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das in dieser Bestimmung normierte Erfordernis der Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:

"* Recht auf Feststellung der Aufenthaltsberechtigung

* Recht auf Sachentscheidung durch die zuständige Behörde * Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren

* Recht auf Manuduktion

* Recht auf Parteiengehör"

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Er vertritt im wesentlichen die Auffassung, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, über seinen Berufungshauptantrag auf "Feststellung seiner europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung" meritorisch zu entscheiden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, welcher die Auffassung vertritt, er erfülle die Voraussetzungen des Artikel 6 und 7 des vorzitierten Assoziationsratsbeschlusses, beruft sich damit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424). Ein Recht aufgrund eines solchen Rechtsaktes stünde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. zu. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897).

Der Beschwerdeführer hat nun - ungeachtet der seines Erachtens bestehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem in Rede stehenden Assoziationsratsbeschluß - ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat demgemäß mit Bescheid vom 4. Juni 1996 ausschließlich über diesen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden. Sie wurde dabei, wie sich aus der Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des AufG und der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, ergibt, als Aufenthaltsbehörde (Paragraph 6, Absatz 4, AufG) tätig. Daraus folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNR 18. GP, 10; vergleiche auch VfSlg. 11.563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes im Sinne des Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister, im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, an die der Beschwerdeführer seine Berufung richtete, war unzuständige Behörde.

Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, leg. cit. die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Aufgrund der Rückwirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1997 ist bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides jedenfalls davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde kein die Berufung des Beschwerdeführers zurückweisender Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mehr vorlag.

Der belangten Behörde kam daher als der im Instanzenzug zuständigen Berufungsbehörde jedenfalls die funktionelle Zuständigkeit zur Überprüfung der Berufung auf ihre Zulässigkeit zu.

Im vorliegenden Fall war "Sache" des Berufungsverfahrens angesichts des klar auf den - allein gestellten - Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG begrenzten Abspruches der ersten Instanz nur dieser Abspruch vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zl. 1032/77, in dem in Slg. Nr. 9673/A, nicht veröffentlichten Teil, sowie das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/1468). Sowohl das im Berufungsantrag formulierte Erstbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß "die europarechtliche Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers im Inland festgestellt" werde, als auch das Eventualbegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, daß dem Beschwerdeführer "ein fremdenrechtlicher Sichtvermerk" erteilt werde, betrafen eine andere Sache. Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich weder der Berufungshaupt- noch der Berufungseventualantrag innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegten, liegt ein zulässiger Berufungsantrag nicht vor. Die Berufung wäre ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen vergleiche das zum selben Ergebnis führende hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1969, Slg. Nr. 7655/A).

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig wäre.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Rechte aus dem in Rede stehenden Assoziationsratsbeschluß solche aus einem unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft sind. Wie der EuGH im Fall Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten, Slg. 1995, I-4705, Rs C-430/93 und C-431/93, am 14. Dezember 1995 ausgesprochen hat, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte (und Behörden) und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der den Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche Rz 17 dieses Urteiles Slg. 1995, I-4705; ebenso EuGH 14. Dezember 1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie. SCS gegen Belgischer Staat, Slg. 1995, I-4599, Rs C-312/93).

Eine solche Verunmöglichung oder übermäßige Erschwernis der Geltendmachung der dem Beschwerdeführer aus dem in Rede stehenden Assoziationsratsbeschluß allenfalls zustehenden Rechte ist jedoch durch die im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht angeordnete Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gegeben, stand es dem Beschwerdeführer doch frei, seinen Feststellungsanspruch statt mit Berufung gegen den in einer anderen "Sache" ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Juni 1996 mit einer entsprechenden Antragstellung auf Feststellung bei der hiefür zuständigen erstinstanzlichen Behörde zu verfolgen.

Nach dem Vorgesagten kam der belangten Behörde daher lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu. Demgegenüber hätte die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens, vorausgesetzt. Indem die belangte Behörde eine Sachentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erließ, ohne daß ein tauglicher Berufungsantrag des Beschwerdeführers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit. Dieser war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren mit Zurückweisung der Berufung vorzugehen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 693J0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
EuGH 693J0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193389.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1996193389_19971212X00