Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Geschäftszahl

96/19/3389

Rechtssatz

Indem die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erließ, ohne daß ein tauglicher Berufungsantrag des Berufungswerbers vorlag, nahm sie eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam. Sie belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit. Dieser war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.