Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0041

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs3;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z8;
BWG 1993 §30;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis des Kreditinstitutes, dass die Großveranlagungen im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen Schwesterinstitut getätigt worden seien, verweist darauf, dass die Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 8, BWG 1993 von Paragraph 27, Absatz 5, legcit vorliegen könnte. Wurden im Bescheid betreffend die Vorschreibung von Zinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG 1993 dennoch keine Feststellungen über die Zugehörigkeit zu derselben Kreditinstitutsgruppe getroffen, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der genannte Bescheid war daher gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG als rechtswidrig aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170041.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170041_19990426X01

Rechtssatz für 96/17/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/17/0041

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170041.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170041_19990426X02

Entscheidungstext 96/17/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/17/0041

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

BWG 1993 §27 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs3;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z8;
BWG 1993 §30;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in 1090 Wien, vertreten durch Dr. M u.a., Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Juni 1995, Zl. 23 5111/18-V/13/95, betreffend Vorschreibung von Zinsen und Auftrag nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Bankwesengesetz bei dem Kunden römisch eins. mit dem Sitz in Italien in den Monaten Jänner, Februar und März 1995 sowie bei der "Firma" B. im Februar 1995 für jeweils monatlich aufgeschlüsselte Beträge an Zinsen den (nicht weiter aufgeschlüsselten) Betrag von S 982.050,-- zur Zahlung vor. Des Weiteren wurde die beschwerdeführende Partei "gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG aufgefordert, bis längstens 1. Juli 1995 den rechtmäßigen Zustand, d.h. die rechtlich zulässige Einzel-Großveranlagungsgrenze" bezüglich des Kunden römisch eins. "einzuhalten, herzustellen". Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 300.000,-- "verhängt".

Aus den "BWG-Nichteinhaltungstabellen" der Oesterreichischen Nationalbank ergebe sich eine Überschreitung der Grenze für einzelne Großveranlagungen der beschwerdeführenden Partei bei dem Kunden römisch eins. in den Monaten Jänner 1995 um S 190,186.000,--, Februar 1995 um S 187.670.000,--, und März 1995 um S 200.467.000,-- sowie bei der "Firma" B. im Februar 1995 um S 10.908.000,--.

Über Vorhalt mit Schreiben vom 28. April 1995 habe die beschwerdeführende Partei am 10. Mai 1995 mitgeteilt, dass die Einzelgroßveranlagung betreffend den Kunden römisch eins. aus dem Ankauf einer Kreditforderung entstanden sei, die "so lukrativ (sei), dass ein Verkauf nicht opportun" gewesen wäre.

Insgesamt werde weder bei dem Kunden römisch eins. noch bei der "Firma" B. die Gesetzesverletzung bestritten. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG errechneten sich somit Zinsen in der Gesamthöhe von S 982.050,--.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 1995, B 2286/95-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese im Sinne des Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, "nicht nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes ... durch die Vorschreibung von Zinsen in der Höhe von S 982.050,-- bestraft zu werden." In der Begründung der Beschwerde wendet sie sich auch noch gegen die "verhängte" Zwangsstrafe.

Sie bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin in der Vorschreibung von Zinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG eine Strafe erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006, näher dargelegt, warum es sich dabei um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter handelt. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Paragraph 97, Absatz eins, BWG insoweit vom Vorbild des KWG abgegangen ist, als die im BWG vorgesehenen Zinssätze durchaus als "starre Zinsen" zu verstehen sind.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters nicht, dass die von der belangten Behörde festgestellten Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze zu den gegebenen Zeitpunkten (betragsmäßig) vorlagen. Sie verweist jedoch darauf, dass die Überschreitungen "nur im Konzernbereich" getätigt worden seien; es seien nämlich Kredite an eine Schwestergesellschaft (gemeint offenbar: der Kunde römisch eins.) gegeben worden. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die beschwerdeführende Partei ein entsprechendes Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet hat (die vorgelegten Akten sind unvollständig).

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

Absatz 2, leg. cit. definiert den Begriff "Großveranlagung":

  1. Absatz 2,Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Ziffer eins bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt:

  1. Ziffer eins
    Geldforderungen,
  2. Ziffer 2
    Anteilsrechte,
  3. Ziffer 3
    Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,
  4. Ziffer 4
    die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu Paragraph 42,, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und
  5. Ziffer 5
    nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.

Für Veranlagungen gemäß Ziffer eins bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, dass dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist."

Als wirtschaftliche Einheit gelten gemäß Absatz 3, leg. cit. u. a. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform, die zu einem Konzern (Paragraph 15, AktG, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehören, insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar zumindest 50 v.H. miteinander verbunden sind. Ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jede Tochter und jeder Tochterkonzern als eigene wirtschaftliche Einheit.

Von besonderer Bedeutung im Beschwerdefall sind die Absatz 5 und 6 des Paragraph 27, BWG; diese lauteten auszugsweise:

  1. Absatz 5,Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 40 v.H. der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten...
  2. Absatz 6,Absatz 5, gilt nicht für ...

8. Aktivposten gegenüber Kredit- oder Finanzinstituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, angehören."

Eine Kreditinstitutsgruppe liegt nach dem hier bezogenen Paragraph 30, BWG insbesondere dann vor, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem oder mehreren Kredit- oder Finanzinstituten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

  1. Ziffer eins
    mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
  2. Ziffer 2
    über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter verfügt,
  3. Ziffer 3
    das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
  4. Ziffer 4
    das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben oder
  5. Ziffer 5
    auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass die Großveranlagungen (zumindest hinsichtlich des Kunden römisch eins.) im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen (italienischen) Schwesterinstitut getätigt worden seien, verweist darauf, dass die Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 8, BWG von Absatz 5, leg. cit. vorliegen könnte. Feststellungen über die Zugehörigkeit zu derselben Kreditinstitutsgruppe wurden aber im bekämpften Bescheid nicht getroffen.

Die beschwerdeführende Partei verweist somit zutreffend auf eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG als rechtswidrig aufzuheben.

Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof und daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verspätet gestellt, weshalb auf ihn nicht Rücksicht zu nehmen war; überdies hätte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen der Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Abstand genommen werden können.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 26. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170041.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996170041_19990426X00