Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1999

Geschäftszahl

96/17/0041

Rechtssatz

Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis des Kreditinstitutes, dass die Großveranlagungen im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen Schwesterinstitut getätigt worden seien, verweist darauf, dass die Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 8, BWG 1993 von Paragraph 27, Absatz 5, legcit vorliegen könnte. Wurden im Bescheid betreffend die Vorschreibung von Zinsen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG 1993 dennoch keine Feststellungen über die Zugehörigkeit zu derselben Kreditinstitutsgruppe getroffen, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der genannte Bescheid war daher gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG als rechtswidrig aufzuheben.