Verwaltungsgerichtshof
26.04.1999
96/17/0041
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in 1090 Wien, vertreten durch Dr. M u.a., Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Juni 1995, Zl. 23 5111/18-V/13/95, betreffend Vorschreibung von Zinsen und Auftrag nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Bankwesengesetz bei dem Kunden römisch eins. mit dem Sitz in Italien in den Monaten Jänner, Februar und März 1995 sowie bei der "Firma" B. im Februar 1995 für jeweils monatlich aufgeschlüsselte Beträge an Zinsen den (nicht weiter aufgeschlüsselten) Betrag von S 982.050,-- zur Zahlung vor. Des Weiteren wurde die beschwerdeführende Partei "gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG aufgefordert, bis längstens 1. Juli 1995 den rechtmäßigen Zustand, d.h. die rechtlich zulässige Einzel-Großveranlagungsgrenze" bezüglich des Kunden römisch eins. "einzuhalten, herzustellen". Für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkomme, wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 300.000,-- "verhängt".
Aus den "BWG-Nichteinhaltungstabellen" der Oesterreichischen Nationalbank ergebe sich eine Überschreitung der Grenze für einzelne Großveranlagungen der beschwerdeführenden Partei bei dem Kunden römisch eins. in den Monaten Jänner 1995 um S 190,186.000,--, Februar 1995 um S 187.670.000,--, und März 1995 um S 200.467.000,-- sowie bei der "Firma" B. im Februar 1995 um S 10.908.000,--.
Über Vorhalt mit Schreiben vom 28. April 1995 habe die beschwerdeführende Partei am 10. Mai 1995 mitgeteilt, dass die Einzelgroßveranlagung betreffend den Kunden römisch eins. aus dem Ankauf einer Kreditforderung entstanden sei, die "so lukrativ (sei), dass ein Verkauf nicht opportun" gewesen wäre.
Insgesamt werde weder bei dem Kunden römisch eins. noch bei der "Firma" B. die Gesetzesverletzung bestritten. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG errechneten sich somit Zinsen in der Gesamthöhe von S 982.050,--.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 1995, B 2286/95-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese im Sinne des Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, "nicht nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes ... durch die Vorschreibung von Zinsen in der Höhe von S 982.050,-- bestraft zu werden." In der Begründung der Beschwerde wendet sie sich auch noch gegen die "verhängte" Zwangsstrafe.
Sie bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin in der Vorschreibung von Zinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG eine Strafe erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006, näher dargelegt, warum es sich dabei um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter handelt. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Paragraph 97, Absatz eins, BWG insoweit vom Vorbild des KWG abgegangen ist, als die im BWG vorgesehenen Zinssätze durchaus als "starre Zinsen" zu verstehen sind.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters nicht, dass die von der belangten Behörde festgestellten Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze zu den gegebenen Zeitpunkten (betragsmäßig) vorlagen. Sie verweist jedoch darauf, dass die Überschreitungen "nur im Konzernbereich" getätigt worden seien; es seien nämlich Kredite an eine Schwestergesellschaft (gemeint offenbar: der Kunde römisch eins.) gegeben worden. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die beschwerdeführende Partei ein entsprechendes Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet hat (die vorgelegten Akten sind unvollständig).
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.
Absatz 2, leg. cit. definiert den Begriff "Großveranlagung":
Für Veranlagungen gemäß Ziffer eins bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, dass dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist."
Als wirtschaftliche Einheit gelten gemäß Absatz 3, leg. cit. u. a. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform, die zu einem Konzern (Paragraph 15, AktG, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehören, insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar zumindest 50 v.H. miteinander verbunden sind. Ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jede Tochter und jeder Tochterkonzern als eigene wirtschaftliche Einheit.
Von besonderer Bedeutung im Beschwerdefall sind die Absatz 5 und 6 des Paragraph 27, BWG; diese lauteten auszugsweise:
8. Aktivposten gegenüber Kredit- oder Finanzinstituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, angehören."
Eine Kreditinstitutsgruppe liegt nach dem hier bezogenen Paragraph 30, BWG insbesondere dann vor, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem oder mehreren Kredit- oder Finanzinstituten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass die Großveranlagungen (zumindest hinsichtlich des Kunden römisch eins.) im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen (italienischen) Schwesterinstitut getätigt worden seien, verweist darauf, dass die Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 8, BWG von Absatz 5, leg. cit. vorliegen könnte. Feststellungen über die Zugehörigkeit zu derselben Kreditinstitutsgruppe wurden aber im bekämpften Bescheid nicht getroffen.
Die beschwerdeführende Partei verweist somit zutreffend auf eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG als rechtswidrig aufzuheben.
Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof und daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verspätet gestellt, weshalb auf ihn nicht Rücksicht zu nehmen war; überdies hätte von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen der Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Abstand genommen werden können.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 26. April 1999