Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0002

Entscheidungsdatum

22.11.1999

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §76 Abs1 litc;
LAO Slbg 1963 §50 Abs1 litc;
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002

Rechtssatz

Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170002_19991122X01

Rechtssatz für 96/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/17/0002

Entscheidungsdatum

22.11.1999

Index

L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Salzburg
L82405 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

AbfallG Slbg 1991 §25 Abs1;
ABGB §354;
B-VG Art7 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Slbg AbfallG 1991 ist der Liegenschaftseigentümer der Gebührenschuldner. Erkennbar hat damit der Gesetzgeber an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft vergleiche Paragraph 354, ABGB: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."). Im Hinblick auf die Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier der Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint diese Anknüpfung auch nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung von ihm zu tragender Abgaben (im Beschwerdefall der Abfallgebühren). Wenn nun der Eigentümer (nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben auch Gesellschafter einer GmbH) die Liegenschaft nach seinem Vorbringen der GmbH ohne Entgelt zur Nutzung überließ, so konnte er dadurch seine Stellung als Abgabengebührenschuldner nicht verändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170002_19991122X02

Rechtssatz für 96/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/17/0002

Entscheidungsdatum

22.11.1999

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
L37295 Wasserabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §891;
BAO §199;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §3 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §4 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §146;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/11 91/17/0171 5

Stammrechtssatz

Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung der Solidarschuld. Lediglich bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens kann die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern insofern eine Rolle spielen, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt, das heißt, daß die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern ist, bei dem die Uneinbringlichkeit NICHT gegeben ist

(Hinweis E 26.6.1983, 16/3023/80; E 27.10.1983, 82/16/0163; E 21.5.1985, 74/16/0027),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996170002_19991122X03

Entscheidungstext 96/17/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/17/0002

Entscheidungsdatum

22.11.1999

Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
L37295 Wasserabgabe Salzburg;
L82405 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbfallG Slbg 1991 §25 Abs1;
ABGB §354;
ABGB §891;
BAO §199;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BAO §76 Abs1 litc;
BenützungsgebührenG Slbg §3 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §4 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §146;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;
LAO Slbg 1963 §50 Abs1 litc;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Dr. D und Dr. A, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1994, Zl. 11/01-23158/8-1994, betreffend Gebührenvorschreibung nach dem Salzburger Benützungsgebührengesetz und dem Salzburger Abfallgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 465,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 10. Mai 1993 wurde dem Beschwerdeführer für eine näher, dem "Objekt" nach, bezeichnete Liegenschaft an Trinkwasserzinszählermiete, Müllabfuhr, Kanalbenützungsgebühr für Trinkwasser und Kanalbenützungsgebühr für Thermalwasser insgesamt der Betrag von S 133.964,60 betreffend den Zeitraum Jänner bis August 1992 vorgeschrieben. Der Bescheid stützte sich auf die Paragraphen eins bis 5, 7 bis 10 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1963, in der geltenden Fassung, und die Paragraphen eins, 8, 25 bis 27 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Miteigentümer im Wesentlichen vor, das auf dem im Miteigentum stehenden Grundstück befindliche Objekt sei niemals von ihnen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer genützt worden, sondern habe ausschließlich dem Zweck des Hotelbetriebes durch die S. GmbH gedient. Die Gebühren bezögen sich somit auf Leistungen, die von der mitbeteiligten Partei der S GmbH erbracht worden seien; die Gebührenpflicht treffe somit diese Gesellschaft, nicht jedoch die Miteigentümer.

Mit Bescheid vom 2. August 1993 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid ab und bestätigte diesen "vollinhaltlich".

Unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sei neuerlich auszuführen, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, des Salzburger Benützungsgebührengesetzes zur Entrichtung der Gebühr ebenso wie nach Paragraph 25, des Salzburger Abfallgesetzes 1991 der Eigentümer verpflichtet sei. Die im Benützungsgebührengesetz enthaltene weitere Gesetzesbestimmung "... oder (der) verfügungsberechtigte Besitzer" vermöge an der Zahlungspflicht des Eigentümers nichts zu ändern. Auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen könne die Abgabenbehörde nicht eingehen.

Die Salzburger Landesregierung gab mit Bescheid vom 3. Februar 1994 der Vorstellung Folge und hob den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei auf. Aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom 21. Juli 1993 lasse sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei während der Beratung und Beschlussfassung über die Berufung den Sitzungssaal verlassen habe; da sich die Berufungsbehörde auch mit der Frage zu beschäftigen gehabt habe, ob und in welcher Höhe Benützungsgebühren und Abfallgebühren vorzuschreiben seien, sei der Berufungsbescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, bei dessen Vermeidung die Gemeindevorstehung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 83/17/0048, 0049).

Mit Bescheid vom 12. April 1994 entschied die Abgabenbehörde zweiter Instanz (neuerlich) über die Berufung der Miteigentümer; diese wurde (neuerlich) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt.

Mit ihrem Bescheid vom 21. Oktober 1994 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 1995, B 2795/94-7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte über Auftrag nur der Beschwerdeführer die Beschwerde (mit hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 96/17/0002-10, wurde das Verfahren über die Beschwerde des weiteren Miteigentümers eingestellt). Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner - ergänzten - Beschwerde den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht als gebührenpflichtig in Anspruch genommen zu werden sowie in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Auswahl des Gebührenpflichtigen nach Paragraph 3, des Salzburger Benützungsgebührengesetzes auszuübenden Ermessens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei (diese vertreten durch den Bürgermeister) eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Vorliegens von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 12. April 1994 eine (fast) wortgleiche Begründung wie in dem Bescheid gewählt habe, der mit Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1994 aufgehoben worden sei; dieser Umstand lege die Vermutung der Befangenheit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nahe, was die Vorstellungsbehörde - trotz eines entsprechenden Vorbringens durch den Beschwerdeführer - in ihrer Entscheidung vom 21. Oktober 1994 nicht aufgegriffen habe.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Salzburger Landesabgabenordnung,

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, lautet auszugsweise:

"§ 50

  1. Absatz eins,Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

...

d) in Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben..."

Die Vorstellungsbehörde hat in ihrem Bescheid vom 3. Februar 1994 den damals angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. Mai 1993 gestützt auf die soeben erwähnte Bestimmung der Salzburger Landesabgabenordnung aufgehoben. Sie hat dabei die Ansicht vertreten, der Befangenheitstatbestand liege auch dann vor, wenn der Bürgermeister (als das Organ, das den Abgabenbescheid in erster Instanz erlassen hat) während der Beratung und der Beschlussfassung über die Berufung nicht den Sitzungssaal verlassen habe. Nach dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom 21. Juli 1993 der mitbeteiligten Partei habe der Bürgermeister den Sitzungssaal nicht verlassen.

Aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevorstehung vom 16. März 1994 - in dieser wurde nach Ergehen der aufhebenden Vorstellungsentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) Beschluss gefasst - ergibt sich, dass der Bürgermeister den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben und den Sitzungssaal verlassen hat. Damit wurde der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 3. Februar 1994 geäußerten Rechtsansicht entsprochen; ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Salzburger Landesabgabenordnung liegt somit nicht vor.

Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid aber folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Salzburger Landesabgabenordnung, wonach sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn (Litera c,) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; ein anderer Befangenheitsgrund kommt sachverhaltsbezogen nicht in Betracht).

Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres bekämpften Bescheides auf das diesbezügliche Vorstellungsvorbringen nicht näher eingeht, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage die Relevanz eines allfälligen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, es sei ihm unmöglich gewesen, die Beschlussfassung der Sitzung der Gemeindevorstehung am 16. März 1994 im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der im Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 3. Februar 1994 überbundenen Rechtsansicht zu überprüfen.

Nach Paragraph eins, des Benützungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1963, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1970,, sind die Gemeinden im Land Salzburg ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben. Einer gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlage ist eine Anlage insoweit gleichzuhalten, als die Gemeinde zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung anteilig beizutragen hat. Nach Absatz 2, leg. cit. fällt die Erhebung der Gebühren in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph 3, des Benützungsgebührengesetzes umschreibt den Kreis der gebührenpflichtigen Benützer in seinem Absatz eins, wie folgt:

  1. Absatz eins,Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des an die Anlage angeschlossenen Grundstückes (Objektes) verpflichtet. Als solcher gilt der Eigentümer oder verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber eines Gebäudes oder Betriebes auch dann, wenn diese Objekte nicht auch im Eigentum des Eigentümers des Grundstückes stehen, auf dem sie errichtet sind."

Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, soweit die Schulden auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; diese Bestimmung kommt nicht zum Tragen beim Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens. Nach Absatz 3, leg. cit. haftet für die Zahlungsschulden auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.

Paragraph 25, Salzburger Abfallgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, (nunmehr aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1999,), regelte die Gebührenschuldner wie folgt:

"§ 25

  1. Absatz eins,Für die Teilnahme an einer Abfuhr und Behandlung von Abfällen, ausgenommen von Sonderabfällen, für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung, usw.) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde haben die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. ...
  2. Absatz 2,Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Tritt für eine Liegenschaft ein Eigentumsübergang ein, so geht die Gebührenschuld auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer haftet neben dem früheren für die auf die Liegenschaft entfallenden Abfallgebühren, die für die Zeit von sechs Monaten vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren (Haftungspflichtiger)."

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - gegen seine Inanspruchnahme als (Mit)Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft; die Vorschreibung der der Höhe nach nicht strittigen Gebühren wäre ausschließlich an den verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber des auf der Liegenschaft geführten Hotelbetriebes, sohin die S GmbH, zu richten gewesen. Dies gelte auch für die Gebührenvorschreibung nach dem Salzburger Abfallgesetz, wenn auch dort nur - anders als nach dem Benützungsgebührengesetz - der Liegenschaftseigentümer als Abgabenschuldner angeführt werde. Entscheidend sei jedenfalls, dass die Tätigkeit der S GmbH (Hotelbetreiber) ursächlich für die von der mitbeteiligten Partei erbrachten Leistungen (Wasserbezug, Kanalbenützung und Abfallbeseitigung) gewesen sei, nicht jedoch seine Eigenschaft als (bloßer) Liegenschaftseigentümer.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass der Gebührenschuldner nach dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Salzburger Abfallgesetz 1991 der Liegenschaftseigentümer ist. Erkennbar hat damit aber der Gesetzgeber an die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft angeknüpft vergleiche Paragraph 354, ABGB: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."). Im Hinblick auf die soeben angesprochenen Befugnisse des Eigentümers, die Nutzung der Sache (hier der Liegenschaft) zu bestimmen, erscheint diese Anknüpfung auch nicht unsachlich. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen - im Beschwerdefall der S-GmbH - die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht die (wirtschaftliche) Überwälzung von ihm zu tragender Abgaben (im Beschwerdefall der Abfallgebühren).

Wenn nun der Beschwerdeführer (nach dem Akteninhalt und seinen eigenen Angaben auch Gesellschafter der S GmbH) die Liegenschaft nach seinem Vorbringen der S GmbH ohne Entgelt zur Nutzung überließ, so konnte er dadurch seine Stellung als Abgabengebührenschuldner nicht verändern.

Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz Benützungsgebührengesetz stellt es der Behörde nicht anheim, an Stelle des Eigentümers etwa verfügungsberechtigte Besitzer oder Inhaber des Grundstückes als Abgabenschuldner zu behandeln, sondern trifft nur für den Fall Vorkehrung, dass ein Grundstückseigentümer nicht existiert. Dies ist hier nicht der Fall.

Selbst wenn man davon ausginge, dass neben dem Beschwerdeführer (und dem zweiten Miteigentümer) nach Paragraph 3, Absatz eins, des Benützungsgebührengesetzes auch noch die S GmbH gesamtschuldnerisch haftet vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, der Salzburger Landesabgabenordnung: "Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB)."), wurde der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt, dass nicht (auch) diese GmbH in Anspruch genommen wurde; nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers befand sich nämlich die S GmbH in Konkurs, sodass die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Gebühr ausgehen konnte und somit insoweit ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorlag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1992, Zl. 91/17/0171, mit weiteren Nachweisen). Damit ist aber auch die Relevanz des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlens einer Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens nicht ersichtlich.

Dass die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Äquivalenzprinzip widerspreche, bringt er - wie erwähnt - nicht vor und war auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in der Beschwerdeergänzung und daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG verspätet gestellt, weshalb auf ihn nicht Rücksicht zu nehmen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 96/17/0041).

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes beruht auf Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz genannten Fall des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG zu beziehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).

Wien, am 22. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170002.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996170002_19991122X00