Verwaltungsgerichtshof
22.11.1999
96/17/0002
Aus der Verwendung einer wortgleichen Begründung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrem nach Aufhebung ergangenen Bescheid folgt - jedenfalls ohne weiteres Vorbringen - kein Indiz dafür, dass ein wichtiger Grund vorliegen könnte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Organe in Zweifel zu ziehen.