Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/12/0315

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0014 E 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insb im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis E 12.11.1980, 663/77, VwSlg 10292 A/1980). Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, Vwslg 10919 A/1982; E 22.1.1987, 86/12/0146). Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996120315_19990623X01

Rechtssatz für 96/12/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/12/0315

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 kennt zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind:

Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung 1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des Paragraph 19, Absatz 4

LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996120315_19990623X02

Rechtssatz für 96/12/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/12/0315

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
LDG 1984 §19 Abs4;
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Da es sich bei den wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen iSd Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984 um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen (im Beschwerdefall sind besondere Umstände, die die bf Landeslehrerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, nicht erkennbar; vergleiche dazu allgemein das E 6.10.1982, 3534/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996120315_19990623X03

Rechtssatz für 96/12/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/12/0315

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §38 impl;
LDG 1984 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1 (hier betreffend § 19 LDG 1984; hier: keine Verletzung subjektiver Rechte durch die rückwirkende Versetzung, auch wenn es sich hiebei um eine rückwirkende Versetzung um einen Tag handelt, da bei der gegebenen Konstellation weder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen)

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996120315_19990623X04

Entscheidungstext 96/12/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/12/0315

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 impl;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der M in römisch fünf, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Hans Wiegele-Straße 3/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. September 1996, Zl. SchA-70891/61/1996, betreffend Versetzung nach Paragraph 19, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie war vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ab dem Schuljahr 1995/96 an der Volksschule 6 in St. M. im Bezirk römisch fünf. (im Folgenden VS 6) zur Dienstleistung zugeteilt.

Am Ende des Schuljahres 1995/96 stand fest, dass sich im kommenden Schuljahr 1996/97 die Klassenanzahl und dementsprechend der Bedarf an Lehrern an dieser Schule verringern würde, weil dem Abgang von zwei vierten Klassen bloß der Neubeginn einer ersten Klasse gegenüber stehen werde.

Der zuständige Bezirkshauptmann (BH/Schulreferat) verständigte die Beschwerdeführerin und die ihr annähernd im Dienstalter gleichkommende Kollegin römisch zehn. im Juli 1996 von einer möglichen Versetzung in die VS E. ab dem Schuljahr 1996/97.

Beide Lehrerinnen sprachen sich gegen ihre Versetzung aus.

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Einwendungen damit, ihr Wohnsitz befinde sich seit einigen Jahren ca. 1 km von der VS 6 entfernt. Ihre Familie bestehe aus vier Personen (zwei Kinder im Alter von vier und neun Jahren). Seit der Absolvierung der Pädagogischen Akademie im Jahr 1984 habe sie an verschiedenen Volksschulen in Unterkärnten unterrichtet. Jahre lang sei es für sie selbstverständlich gewesen, auch an weiter entfernten Schulen zu unterrichten. Zum Teil habe sie sogar zugunsten ortsansässiger Kolleginnen freiwillig auf einen Verbleib in einer Schule verzichtet. Im Schuljahr 1995/96 habe sie an der VS 6 eine dritte Klasse übernommen, die durch häufige Krankheiten ihrer Lehrerin in den ersten beiden Jahren sehr viele Lehrerwechsel zu verkraften gehabt habe. Der Wunsch der Schüler und ihrer Eltern nach weiterer Zusammenarbeit sei daher verständlich. Die natürliche Art der hauptsächlich aus dem ländlichen Bereich stammenden Kinder komme ihrer Unterrichtsmethode sehr entgegen. Ihr familiärer Tagesablauf sei dadurch sehr erleichtert, da die Schule nicht nur durch öffentliche Verkehrsmittel, sondern auch zu Fuß erreichbar sei. Ihr älterer Sohn besuche im Herbst die dritte Klasse (in der VS 6), der jüngere Sohn werde vor dem Schulhaus vom Kindergartenbus abgeholt. Das Unterrichten an jeder anderen Schule würde die Situation natürlich erschweren. An Motivation zur Weiterbildung mangle es ihr nicht (wird näher ausgeführt). Außerdem liege es wohl auch im Interesse der Allgemeinheit, wenn der Wohnort einer Lehrerin zugleich auch ihr Dienstort sei. Da die VS 6 für sie als idealer Standort nicht nur aus geographischer Sicht bezeichnet werden könne, sei ihr größter Wunsch hier zu bleiben.

Ihre Kollegin römisch zehn. begründet ihre Einwendungen im Wesentlichen damit, sie unterrichte seit dem Schuljahr 1990/91 durchgehend an der VS 6. Sie habe zuvor in anderen Volksschulen unterrichtet, wobei sie tägliche Fahrtstrecken bis zu 90 km zurückzulegen gehabt habe. Die VS 6 sei ca. 5 km von ihrem Wohnort entfernt; die Fahrtstrecke in die VS E. betrage in einer Richtung ca. 12 km, was eine deutliche Schlechterstellung bedeuten würde. Auf Grund ihrer sechsjährigen durchgehenden Tätigkeit an der VS 6 gehöre sie zu deren "Stammpersonal". Üblicherweise sei an den Schulen, in denen sie unterrichtet habe, der an der Schule länger beschäftigte Lehrer unter gleichen Voraussetzungen bevorzugt worden. Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der VS 6 im Schulbetrieb ausgesprochen gut eingearbeitet und unterrichte zur vollsten Zufriedenheit der bisherigen Direktorin (wird näher ausgeführt). Die VS E. werde zweisprachig geführt. Da sie die slowenische Sprache nicht beherrsche, würde die Versetzung an diese Schule möglicherweise zu einer dienstrechtlichen Benachteiligung führen. Als Grund für ihre (mögliche) Versetzung sei ihr über Nachfrage der Umstand genannt worden, dass sie kinderlos sei und deshalb die Beschwerdeführerin aus sozialen Gründen bevorzugt zu behandeln sei. Außerdem wohne die Beschwerdeführerin nur 1 km von der VS 6 entfernt. Ohne auf die Beurteilung dieser Argumente eingehen zu wollen, führe sie an, dass auch die Beschwerdeführerin genauso wie sie einen PKW für die Fahrt zur Schule benötige. Außerdem halte sie die Bedeutung dieses Arguments (Nähe des Wohnortes zur Schule zugunsten der Beschwerdeführerin) für fragwürdig, wenn eben dieser Umstand im Falle ihrer Versetzung zu einer dienstlichen Benachteiligung führe. Abschließend mache sie noch geltend, dass sie an der VS 6 durch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Teilen des Lehrkörpers bzw. eigene Kinder in der Schule beeinträchtigt oder befangen sei.

In seiner Stellungnahme (Vorlagebericht) vom 18. Juli 1996 wies der BH darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 an der VS T. tätig gewesen sei. Da an dieser Schule im Schuljahr 1995/96 ein Lehrer überzählig geworden sei, habe die Beschwerdeführerin einer jungen Kollegin, die an diesem Schulort wohnhaft sei, den Dienstposten "überlassen". Mangels eines geeigneten Dienstpostens sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Einverständnis als ständige Vertretung an der VS 6 eingesetzt worden, wo sie in Vertretung der Direktorin deren Klasse übernommen habe, die im ersten Schuljahr auf Grund der vielen Krankenstände einen regen Lehrerwechsel gehabt habe. Leider habe die VS 6 eine Klasse verloren, weshalb ein Lehrer von der Schule abgegeben werden müsse. Die beiden in Betracht gezogenen Lehrerinnen seien in Bezug auf das Dienstalter gleich zu werten. römisch zehn. sei in römisch fünf. wohnhaft, auf Grund ihrer familiären Situation jedoch flexibler einsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei im Schulort wohnhaft; ein Kind besuche auch dort die VS, sodass aus sozialen Gründen römisch zehn. die Versetzung eher zumutbar sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1996 verfügte die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin an die VS E. mit Wirksamkeit vom 9. September 1996. Sie begründete dies damit, dass durch die Verminderung der Klassenzahl um eine Klasse in der VS 6 ein Klassenlehrer überzählig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei an dieser Schule die Lehrerin mit dem jüngsten Vorrückungsstichtag. Sie sei erst seit einem Jahr an dieser Volksschule tätig. Bei ihrer Zuweisung zu Beginn des Schuljahres 1995/96 habe der Wegfall einer Planstelle noch nicht abgeschätzt werden können; andernfalls wäre die damals freie Stelle mit einem Lehrer besetzt worden, für den die nun notwendig gewordene neuerliche Versetzung kein Problem dargestellt hätte. Nach Auffassung der belangten Behörde sei es der nächstjüngeren Lehrerin, die mit einjähriger Unterbrechung seit mehreren Schuljahren an dieser Schule tätig sei, nicht zuzumuten, wegen der im Vorjahr getroffenen Versetzungsmaßnahme gegen ihren Willen ihre Schule verlassen zu müssen, zu deren Stammpersonal sie sich mit Recht zählen dürfe. Zuletzt sei noch die Frage des mit der Versetzung verbundenen wirtschaftlichen Nachteils zu überprüfen gewesen: Die Versetzung nach E. sei für die Beschwerdeführerin mit einer Fahrtstrecke von ca. 20 km in eine Richtung verbunden, bei der nächstjüngeren Lehrerin wären es 13 km. Diese Differenz sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht so gravierend, dass sie die Versetzung der Beschwerdeführerin unzulässig erscheinen ließe und die Versetzung der nächstjüngeren Kollegin römisch zehn. erzwingen könne. Die Versorgung ihrer Kinder erscheine auch bei Versetzung der Beschwerdeführerin gewährleistet, wie dies ja auch vor dem Schuljahr 1995/96 offensichtlich der Fall gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (und im Ergebnis auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend gemacht wird (werden).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302, ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des Paragraph 25,

Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht (Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit.).

Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht entgegen Paragraph 19, LDG 1994 versetzt zu werden, verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die belangte Behörde bei der Versetzung, die eine Ermessensentscheidung sei, die von ihr in ihren Einwendungen und im Vorlagebericht des BH angeführten Tatsachen nur unzureichend berücksichtigt habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, 96/12/0044). Eingegangen worden sei lediglich auf die Differenz der Fahrtstrecke von 7 km zu Lasten der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur nächstjüngeren Lehrerin. Zur Versorgung der beiden Kinder werde faktisch keine Begründung gegeben. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei - wie dies aus dem Wort "offenbar" abzuleiten sei - um eine Scheinbegründung handle. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin vor dem angesprochenen Schuljahr 1995/96 wegen der Geburt ihres zweiten Sohnes im Karenz befunden (in den Schuljahren 1992/93 und 1993/94) und (im Anschluss daran) lediglich ein Jahr (= Schuljahr 1994/95) unterrichtet. Eine darüber hinausgehende Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Es sei auch mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin angezogenen Probleme eingegangen worden, ebenso wenig auf die Stellungnahme des BH. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher Feststellung, worin das dienstliche bzw. "auch wirtschaftliche Interesse" an der Versetzung der Beschwerdeführerin liege.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine in diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014).

Im Beschwerdefall begründete die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der VS 6 an die VS E. mit dem mit dem Wegfall einer Klasse ab dem Schuljahr 1996/97 verringerten Bedarf an Volksschullehrern an dieser Schule. Diese Tatsache ist unbestritten. Volksschulen werden nach dem Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit dem Schulunterrichtsgesetz im Klassenlehrersystem geführt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der durch Wegfall einer Klasse an einer Volksschule eingeschränkte Bedarf an Volksschullehrern an dieser Volksschule ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines (nicht schulfesten) Lehrers begründet, der dieser Schule bisher zur Dienstleistung zugewiesen war.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, 96/12/0044, weil in jenem Beschwerdefall - zum Unterschied vom vorliegenden Fall - der damals angefochtene Bescheid jeglicher Feststellungen entbehrte, worin das dienstliche Interesse an der Versetzung der damaligen Beschwerdeführerin liege.

Strittig ist im Beschwerdefall letztlich, ob die belangte Behörde den Sinngehalt des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zutreffend erkannt und entsprechende Ermittlungen angestellt bzw. sich hinreichend mit den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366, und die dort zitierte Vorjudikatur) kennt Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung 1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte.

Was die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse anbelangt, ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass sie in ihren Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein Vorbringen erstattet hat, das sich diesem Tatbestand nach Paragraph 19, Absatz 4, Satz 1 LDG 1984 unterstellen lässt. Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass der geänderten Bedarfslage an der VS 6 nicht in anderer Weise als durch Versetzung einer (nicht schulfesten) Lehrerin entsprochen werden könne, das heißt also, dass durch eine Abstandnahme von der Versetzung die obgenannten dienstlichen Interessen gefährdet wären. Die in der Stellungnahme des BH vom 18. Juli 1996 im Zusammenhang mit den sozialen Verhältnissen angestellten Überlegungen zielen auf eine Vergleichsprüfung mit ihrer Kollegin römisch zehn. ab, die nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen ist vergleiche dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366).

Was ihr Beschwerdevorbringen zu Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 LDG 1984 betrifft, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auch nur behauptet, die erkennen ließen, dass mit ihrer Versetzung wesentliche wirtschaftliche Nachteile für sie verbunden wären. Da es sich dabei um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw. sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen. Besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, sind im Beschwerdefall nicht erkennbar vergleiche dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, 3534/80).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der angefochtene Bescheid - wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe - von der belangten Behörde per Fax an die BH übermittelt und von dieser mit Rsa-Brief am 6. September 1996 zur Post gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben am 10. September 1996 beim Postamt behoben. Im Dienstweg sei ihr der angefochtene Bescheid am 17. September 1996 übermittelt worden. Gleichgültig ob die Zustellung am 10. September oder 17. September 1996 rechtsgültig erfolgt sei, sei die Versetzung mit Wirksamkeit vom 9. September 1996 und damit jedenfalls vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides verfügt worden. Eine rückwirkende Versetzung sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig und belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dass die Beschwerdeführerin, wenngleich sie den angefochtenen Bescheid erst am 10. September 1996 beim Postamt behoben habe, von seinem Inhalt informiert gewesen sein müsse, da sie sich am 9. September 1996 beim Leiter der Volksschule E. zum Dienstantritt gemeldet habe, was am selben Tag durch die auch von der Beschwerdeführerin unterfertigte Dienstantrittsmeldung bestätigt worden sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits das erste von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannte Zustelldatum des angefochtenen Bescheides (10. September 1996), das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht bestritten wurde, liegt nach dem in diesem Bescheid verfügten Wirksamkeitsbeginn ihrer Versetzung (9. September 1996). Wäre die Zustellung erst zu diesem von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt erfolgt, läge eine rückwirkend verfügte Versetzung vor, die den angefochtenen Bescheid jedenfalls objektiv rechtswidrig machen würde, weil das LDG 1984 die Dienstbehörde(n) nicht zu einer derartigen Verfügung ermächtigt.

Zwar kann eine wirksame Zustellung auch erst mit der Behebung des hinterlegten Schriftstückes eintreten; dies ist aber keinesfalls zwingend mit dieser Handlung verbunden. Im Beschwerdefall kann aber die nähere Prüfung des Zustellvorganges und die Feststellung, wann der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nach dem Zustellgesetz wirksam zugestellt wurde, unterbleiben. Denn selbst wenn man ihren Angaben folgt und daher von einer zumindest objektiv rechtswidrigen (weil rückwirkend verfügten) Versetzung auszugehen ist, muss jedenfalls geprüft werden, ob dadurch in ihre subjektiven Rechte eingegriffen werden konnte, weil es nur in diesem Fall zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides vergleiche Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) kommen kann (in diesem Sinn bereits - wenn auch zu einer besonderen Fallkonstellation - die allgemeinen Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, 90/12/0151).

Ein solcher Eingriff könnte nur in den für die Beschwerdeführerin mit einer rückwirkenden Versetzung notwendigerweise verbundenen, möglichen dienst- und/oder besoldungsrechtlichen Nachteilen bestehen. Solche mögliche mit einer rückwirkenden Versetzung verbundene nachteilige Rechtsfolgen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, weil sich das zu diesem Thema erstattete Vorbringen im Aufzeigen der rückwirkenden Verfügung der bekämpften Personalmaßnahme erschöpft. Die Möglichkeit derartiger Eingriffe in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin liegt bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Als mögliche dienstrechtliche Folge käme nämlich allenfalls die disziplinarrechtliche Ahndung eines - gemessen an dem von der Behörde festgelegten Tag der Wirksamkeit der Versetzung - "verspäteten" Dienstantrittes in der neuen Schule in Betracht. Diese scheidet aber im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift ohnehin am 9. September 1996 (offenbar in Kenntnis der bevorstehenden Versetzung, die freilich für die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsunerheblich ist) ihren Dienst in der Schule angetreten hat. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob im Falle einer rückwirkenden Versetzung der vor der wirksamen Zustellung des Versetzungsbescheides unterbliebene Dienstantritt in der neuen Schule überhaupt eine schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht im Sinne des Paragraph 69, LDG 1984 darstellt. Da der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der von der belangten Behörde verfügte Wirksamkeitsbeginn der Versetzung im selben Monat (September 1996) liegen, kommen auch keine unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Folgen in Betracht, da nach dem auch im Anwendungsbereich des LDG 1984 (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.) geltenden GG Änderungen innerhalb eines Monats keine besoldungsrechtlichen Folgen für Ansprüche aus diesem Monat nach sich ziehen vergleiche insbesondere Paragraph 7, GG).

Konnte die rückwirkende Versetzung (um einen Tag) im Beschwerdefall aber nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen, hat dieser Umstand nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen.

Ein Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, 96/12/0044, das gleichfalls zu Paragraph 19, LDG 1984 ergangen ist, liegt deshalb nicht vor, weil die in jenem Beschwerdefall angesprochene Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides (der ebenfalls eine rückwirkende Versetzung verfügt hatte) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf mehreren Gründen beruhte und der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die fehlende Rechtsverletzungsmöglichkeit einer objektiv rechtswidrigen (weil rückwirkend verfügten) Versetzung keine Rolle spiele. Diese Überlegung gilt auch für das zu Paragraph 38, BDG 1979 (in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994) ergangene hg.

Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, 89/12/0117.

     Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG

abzuweisen.

     Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1

und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 23. Juni 1999

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JWT_1996120315_19990623X00