Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

96/12/0315

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1

(hier betreffend Paragraph 19, LDG 1984; hier: keine Verletzung subjektiver Rechte durch die rückwirkende Versetzung, auch wenn es sich hiebei um eine rückwirkende Versetzung um einen Tag handelt, da bei der gegebenen Konstellation weder besoldungsrechtliche noch disziplinarrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen)

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.