Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0223

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0142 E 3. Juli 2000 RS 2 (hier nur 1.Satz)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 4, des 7.ZPMRK ist ein neuerliches Strafverfahren wegen derselben strafbaren Handlung untersagt. Damit wird der Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert; für den Bereich der Strafbemessung bedeutet dieses Doppelverwertungsverbot insbesondere, dass Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II/2, E 66f zu Paragraph 19, VStG). In der Annahme des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung (Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vlbg SittenpolG) liegt im konkreten Fall nicht schon an sich eine Bestrafung wegen DERSELBEN strafbaren Handlung, weil die Behörde das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ohne Bedachtnahme auf frühere strafbare Handlungen annehmen durfte (Hinweis E 24.5.1993, 93/10/0014) und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich ist, dass die Behörde bei der in Rede stehenden Beurteilung auf frühere strafbare Handlungen der Beschuldigten zurückgegriffen hätte. Im Übrigen könnte ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - unabhängig davon, ob frühere strafbare Handlungen zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden - der Umstand als erschwerend gewertet werden, dass sich in dem trotz früherer Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert vergleiche Walter/Thienel, aaO, E 78 zu Paragraph 19, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1996100223_20001113X01

Rechtssatz für 96/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0223

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
VStG §11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224

Rechtssatz

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, VStG ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230, und E 6.5.1996, 95/10/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1996100223_20001113X02

Rechtssatz für 96/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/10/0223

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0136 E 27. November 1995 RS 3

Stammrechtssatz

In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB sind auch solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängt wurden, unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden oder nicht, deshalb als erschwerend zu werten, da sich in dem trotz der Verurteilung fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert (Hinweis E 29.9.1981, 81/11/0023).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1996100223_20001113X03

Rechtssatz für 96/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0223

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0522/69 E 21. Mai 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1996100223_20001113X04

Entscheidungstext 96/10/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/10/0223

Entscheidungsdatum

13.11.2000

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

MRKZP 07te Art4;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der E in 6900 Bregenz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. April 1996, Zl. 1-966/93/K2 und Zl. 1-0096/94/K2, betreffend Übertretungen des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 5.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Jänner 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. März 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit den genannten Bescheiden wurde die Beschwerdeführerin jeweils unter anderem wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1976, (Vlbg SittenpolG) schuldig erkannt; über die Beschwerdeführerin wurde im ersten Fall (betreffend die Übertretung am 7. September 1993) eine Arreststrafe in der Dauer von 21 Tagen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- sowie im zweiten Fall (betreffend die Übertretung am 13. Jänner 1994) eine Arreststrafe in der Dauer von 20 Tagen und eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt. Nach Ansicht der belangten Behörde seien bei der erstgenannten Übertretung im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin besondere Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat allerdings diesbezüglich die Auffassung, die belangte Behörde hätte zu berücksichtigen gehabt, dass die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG eine Geld- und Arreststrafe neben einander verhängt hat, denselben Umstand nicht noch bei der im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf. Auf diese Problematik sei die belangte Behörde allerdings nicht eingegangen. Sie habe es dadurch unterlassen, im Hinblick auf das in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Doppelverwertungsverbot in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Weise darzulegen, welche Vorstrafe für eine Kumulierung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. bzw. eine mehr als zweiwöchige Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG herangezogen worden sei.

Bei der zweitgenannten Übertretung hat die belangte Behörde die rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin in der Dauer von 7, 10 und 14 Tagen sowohl als besonders

erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, VStG und besonders

erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG gewertet. Damit habe sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gegen das bereits erwähnte Doppelverwertungsverbot verstoßen.

Mit den nunmehr ergangenen Ersatzbescheiden vom 30. April 1996 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als die verhängte Freiheitsstrafe jeweils auf 18 Tage herabgesetzt und die verhängte Geldstrafe aufgehoben wurde.

Nach der Begründung des ersten Bescheides (hinsichtlich der Verwaltungsübertretung am 7. September 1993) habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nur das Strafausmaß bekämpft. Der Schuldspruch sei daher in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph 11, VStG dürfe eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig sei, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Dieser spezial präventive Gesichtspunkt treffe auf den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführerin habe sich weder durch eine einschlägige Strafe von S 30.000,-- und 7 Tagen Arrest noch durch weitere Strafen abhalten lassen, eine gleichartige Straftat zu begehen. Der Warn- und Beeindruckungseffekt einer Geldstrafe reiche offensichtlich nicht aus, die Beschwerdeführerin künftig davon abzuhalten, gleichartige Straftaten zu begehen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG dürfe eine Freiheitsstrafe zwei Wochen nur dann übersteigen, wenn besondere Erschwerungsgründe vorlägen. Dies sei nach Auffassung der belangten Behörde im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - drei einschlägige Vorstrafen vorlägen. Die nunmehr festgesetzte Dauer der Freiheitsstrafe sei im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil auch die letzte rechtskräftige Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen nicht ausgereicht habe, die Beschwerdeführerin zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die darin zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung der Beschwerdeführerin und somit der atypisch schwer wiegende Schuldgehalt der Tat die Höhe der nunmehr festgesetzten Freiheitsstrafe rechtfertige. Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin durch eine geringere Strafe noch zu beeindrucken sei. Hingegen sei die belangte Behörde der Auffassung, dass die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Vlbg SittenpolG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht komme, weil über die erwähnten drei einschlägigen Vorstrafen hinaus keine weiteren Erschwerungsgründe vorlägen. Die Heranziehung derselben Vorstrafen im Zusammenhang mit Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG als auch mit Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Vlbg SittenpolG sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Es habe daher die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Verhängung einer (zusätzlichen) Geldstrafe zu entfallen.

In der Begründung des zweiten Bescheides vom 30. April 1996 (hinsichtlich der Übertretung der Beschwerdeführerin am 13. Jänner 1994) wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ersten Bescheides. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der Gewerbsmäßigkeit vertrat sie die Auffassung, auf diesen Umstand könne schon deshalb geschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin bei ihrem Verhalten am 13. Jänner 1994 ein (näher beschriebenes) "professionelles Verhalten" an den Tag gelegt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin damals aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Bei diesen Gegebenheiten sei nicht mehr von entscheidender Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt auch schon mehrere einschlägige Vorstrafen aufgewiesen habe.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 1996, B 3227, 3228/96, abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die Vorstrafen der Beschwerdeführerin zunächst einmal dazu herangezogen, um die Gewerbsmäßigkeit der Unzuchtshandlungen zu begründen, also um den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Vlbg SittenpolG herzustellen, und dann ein zweites Mal, um die Verhängung einer Primärarreststrafe nach Paragraph 11, VStG zu legitimieren. Danach sei es aber unzulässig, die

Vorstrafen ein weiteres - drittes - Mal heranzuziehen, um die

Verhängung einer zwei Wochen übersteigenden Primärarreststrafe nach Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz VStG zu begründen. Die belangte Behörde habe mit dieser Vorgangsweise weiterhin gegen das Doppelverwertungsgebot verstoßen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Vlbg SittenpolG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt.

Nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera c bis f von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Nach Paragraph 11, VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist.

Das so genannte "Doppelverwertungsverbot" bedeutet, dass ein Tatbestandsmerkmal bei einer Strafbemessung weder als erschwerender noch als mildernder Umstand gewertet werden darf vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0224, und die dort zitierte Vorjudikatur; ferner das Erkenntnis vom 3. Juli 2000, Zlen. 96/10/0142, 0143). Im Beschwerdefall kann von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht die Rede sein.

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Unzucht (bei der zweitgenannten Übertretung) entsprach dem Gesetz; sie beruht auf einer im Einzelnen dargelegten schlüssigen Beweiswürdigung, die auch von der Beschwerde nicht bekämpft wird. Den einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung mehr beigemessen.

Zutreffend hat die belangte Behörde auch die in der Frage, ob gemäß Paragraph 11, VStG mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe vorzugehen sei, maßgebenden Gesichtspunkten der Spezialprävention in der Richtung dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe habe abhalten lassen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0230, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0120).

Von den genannten Gesichtspunkten der Spezialprävention zu unterscheiden ist die Wertung der einschlägigen Vorstrafen als besonderer Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Es entspricht dem Gesetz, solche Vorstrafen, die über den Täter wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verhängt wurden, unabhängig davon, ob sie auch zur Begründung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit herangezogen wurden oder nicht, deshalb als erschwerend zu werten, weil sich in dem trotz der Verurteilungen fortgesetzten Verhalten die besondere Uneinsichtigkeit und ablehnende Haltung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten manifestiert vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137).

Die Beschwerde zeigt auch mit ihrem Vorbringen, die angefochtenen Bescheide unterließen es wiederum, in einer nachprüfbaren Weise offen zu legen, welche Vorstrafen die belangte Behörde herangezogen habe, keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich nicht erforderlich, die dem Beschuldigten bekannten Vorstrafen detailliert anzuführen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 24. Juni 1985, Zl. 85/10/0041, vom 18. September 1991, Zl. 92/02/0079, und vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0207). Besondere Umstände, die eine solche Darstellung im Einzelfall erforderlich machen könnten vergleiche das bereits genannte Vorerkenntnis vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137), sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geld- und Arreststrafe nebeneinander im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz Vlbg SittenpolG waren nach Auffassung der belangten Behörde nicht gegeben. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird dargelegt, dass über die Beschwerdeführerin einschlägige Strafen von S 30.000,-- und 7 Tagen Freiheitsstrafe sowie Freiheitsstrafen in der Dauer von 10 Tagen und 14 Tagen verhängt worden sind. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen und legt auch nicht dar, inwiefern sie durch eine nicht weiter gehende Umschreibung gehindert worden sei, ihre Rechte geltend zu machen. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Die Behauptung, die belangte Behörde habe trotz entsprechender Antragstellung der Beschwerdeführerin dieser keine Ausfertigung der Verhandlungsschrift übermittelt, ist unzutreffend. Nach der Aktenlage wurde gar kein Antrag auf Übermittlung der Niederschrift gestellt vergleiche die Verhandlungsschrift vom 30. April 1996).

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der unabhängige Verwaltungssenat sei kein "Tribunal" im Sinne des Artikel 6, EMRK, genügt es im Sinne des Artikel 43, Absatz 2, auf die Ausführungen im Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/10/0183, zu verweisen. Dies gilt auch für die Behauptung einer Verletzung im "Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK)".

Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 13. November 2000

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996100223.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWT_1996100223_20001113X00