Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
96/10/0223
GRS wie 0522/69 E 21. Mai 1970 RS 1
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen. (Hinweis auf E vom 3.4.1967, Zl. 1694/66)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/10/0224