Verwaltungsgerichtshof
13.11.2000
96/10/0223
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 11, VStG ist rechtmäßig, wenn sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Strafe abhalten hat lassen (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230, und E 6.5.1996, 95/10/0120).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/10/0224