Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0163

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 7

Stammrechtssatz

Ausf dazu, daß im Beschwerdefall der Besch einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, VStG hatte, weil sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (Hinweis E 14.1.1988, 86/08/0073), und auch die Folgen der Tat im Ergebnis unbedeutend gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090163.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090163_19981021X01

Rechtssatz für 96/09/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0163

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Rechtssatz

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - also generalpräventive Gründe - anzusehen (hier: Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß derartige Folgen im Hinblick auf die bereits von den zuständigen Behörden in Aussicht gestellte Beschäftigungsbewilligung und die von der Erstbehörde festgestellte Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung gar nicht vorliegen, weshalb die Voraussetzung der lediglich unbedeutenden Folgen des strafbaren Verhaltens für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt ist)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090163.X02

Im RIS seit

08.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090163_19981021X02

Entscheidungstext 96/09/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0163

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des W P, in römisch eins, vertreten durch Dr. Günther Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, vom 10. April 1996, Zl. 14/39-2/1996, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. Februar 1995 beantragte das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk Innsbruck die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegen den Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, anläßlich einer Kontrolle im Gastbetrieb des Beschwerdeführers am 22. Februar 1995 sei die bosnische Staatsangehörige S.K. bei ihrer Arbeit als Köchin in diesem Betriebe angetroffen worden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers dem Organ des Arbeitinspektorates gegenüber, sei die Ausländerin bereits seit zwei Monaten bei ihm beschäftigt und erhalte einen Lohn von S 12.000,-- netto, im Februar von S 10.000,-- netto. Vom Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 1994 ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für diese Ausländerin gestellt worden, da jedoch "diverse Unterlagen" nicht vorgelegt worden seien, habe über diesen Antrag erst am 23. Februar 1995 entschieden werden können. An diesem Tage sei antragsgemäß eine Beschäftigungsbewilligung für die genannte Ausländerin mit dem zeitlichen Geltungsbereich ab 24. Februar 1995 erteilt worden.

Am 3. April 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert, welcher Aufforderung er mit Schreiben vom 3. Mai 1995 wie folgt nachgekommen ist:

"Aufgrund eines unerwarteten Personalausfalles in meinem Gastbetrieb in Innsbruck wurde ich über Empfehlung des WIFI auf die bosnische Staatsangehörige K aufmerksam gemacht mit der Zusage, daß die Genannte aufgrund eines absolvierten Kochkurses problemlos eine Arbeitsbewilligung bekommen könne. Im Vertrauen auf diese Zusage habe ich einer sporadischen Beschäftigung der Genannten in meinem Betrieb ab 9. Jänner 1995 zugestimmt. Erfahrungsgemäß wäre eine solche Bewilligung bei Vorliegen sämtlicher Unterlagen innerhalb weniger Tage beschaffbar gewesen. Da allerdings dieser Dienstnehmerin deren Reisepaß abhanden kam, zog sich die Angelegenheit in die Länge, so daß die Arbeitsbewilligung erst zum 24. Februar 1995 erteilt werden konnte.

In der Zusammenschau bin ich der Meinung, daß mein Verschulden in dieser Sache insbesondere auch angesichts des nur kurzen Tatzeitraumes als so gering gewertet werden kann, daß mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte. Dies um so mehr, als ich grundsätzlich bestrebt bin, gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit meiner Betriebsführung zu beachten."

Über diesbezügliche Anfrage bestätigte auch das Amt für Aufenthaltsangelegenheiten in Innsbruck, die genannte Ausländerin sei Inhaberin einer für den Zeitraum vom 31. Dezember 1993 bis 30. Dezember 1994 gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen und habe am 30. November 1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Köchin im Betrieb des Beschwerdeführers beantragt. Dieser Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Aufenthaltsgesetz fristgerecht erfolgt. Am 5. Dezember 1994 sei die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice um Stellungnahme ersucht worden und diese habe am 27. Dezember 1994 die Unbedenklichkeit der Aufnahme der von der Ausländerin angestrebten Beschäftigung bestätigt. Somit sei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (und somit anschließend der Erteilung der offensichtlich bereits beantragten Beschäftigungsbewilligung) grundsätzlich nichts entgegen gestanden. Diese Aufenthaltsbewilligung werde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz in Form eines österreichischen Sichtvermerkes erteilt. Die hiefür vorgesehenen Klebevignetten seien in das Reisedokument des Fremden einzukleben. Eine solche Vignette sei auch ausgefertigt und zum Einkleben bereit gelegt worden, doch habe sich in der Folge herausgestellt, daß der Ausländerin der Reisepaß gestohlen worden sei, und daß sie trotz entsprechenden Bemühens nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren betreffend die Ausstellung eines neuen Reisepasses bei der bosnischen Botschaft in Wien zu beschleunigen und sich somit ein neues Reisedokument zu verschaffen. So sei im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck eine Aufenthaltsbewilligung in Bescheidform zeitlich befristet vom 31. Dezember 1994 bis 30. Dezember 1995 erteilt worden.

Diese Erhebungsergebnisse wurden dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht, welches zwar den erhobenen Sachverhalt nicht als unrichtig bestritt, jedoch den Strafantrag aufrecht erhielt.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1996 sprach die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe in der Zeit vom 9. Jänner 1995 bis 28. Februar 1995 in seinem Gastbetrieb in Innsbruck die bosnische Staatsangehörige S.K. als Köchin beschäftigt, ohne für eine hiefür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und ohne daß die betreffende Ausländerin über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins

Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen. Gemäß Paragraph 21, VStG werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Nach Wiedergabe der bereits oben geschilderten Verfahrensergebnisse ging die Behörde erster Instanz davon aus, das der Beschwerdeführer nicht unbegründet habe erwarten dürfen, daß die notwendigen Bewilligungen für die beantragte Ausländerin jedenfalls rechtzeitig zum beabsichtigten Beschäftigungsbeginn vorhanden sein würden, da er mehr als einen Monat davor bereits um Beschäftigungsbewilligung angesucht und auch angenommen habe, diese "innerhalb weniger Tage" zu erhalten. Auch habe die Ausländerin rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesucht, sodaß auch eine diesbezügliche Verzögerung nicht vorhersehbar gewesen sei. Versetze man sich nun in die Lage des Beschwerdeführers, der bekannterweise ein Altstadtrestaurant betreibe, so finde man sich in einem unvorhergesehenen Konflikt: In der Winterhochsaison fehle einer Köchin (noch) die Beschäftigungsbewilligung, andererseits sei zu erwarten gewesen, daß diese geradezu "jeden Moment" erteilt werden würde, da ja alle Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, StGB liege keiner vor, hingegen Milderungsgründe in mehrfacher Hinsicht. Zum einen habe der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, die Tat stehe daher in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, außerdem sei die Tat zur Aufrechterhaltung des Betriebes in der Hochsaison begangen worden, was als achtenswerter Beweggrund oder einem Schuldausschließungsgrund nahekommender Umstand eingeordnet werden könne, sei doch zwar kein Notstand, doch eine minderschwere wirtschaftliche Zwangslage, die der Beschwerdeführer überdies nicht verschuldet habe, vorgelegen. Schließlich liege auch ein reumütiges Geständnis vor, so daß aufgrund des Zusammentreffens dieser Milderungsgründe und des Fehlens der Erschwerungsgründe davon ausgegangen werden müsse, daß das Verschulden des Beschwerdeführers lediglich geringfügig gewesen sei. Die Folgen der Tat seien schon deshalb als höchst unbedeutend anzusehen, weil dem Ergebnis der Arbeitsmarktsteuerung materiell keine Beeinträchtigung widerfahren sei, da lediglich die - allerdings konstitutive - Bescheiderteilung noch nicht erfolgt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat für den

14. Aufsichtsbezirk Innsbruck Berufung.

Mit dem nunmehr von dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung insofern Folge, als unter Anwendung des Paragraph 20, VStG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) verhängt wurde und gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG die Verfahrenskosten erster Instanz mit S 300,-- neu festgesetzt wurden.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und auf Grundlage des unstrittig feststehenden Sachverhaltes ging die belangte Behörde rechtlich davon aus, die vom Beschwerdeführer zu vertretende Tat sei von diesem offenbar unter dem Aspekt begangen worden, einem "bosnischen Kriegsflüchtling" zu helfen. Es sei auch zu bemerken, daß nach der Aktenlage der Beschwerdeführer unbescholten sei und keine einschlägigen Vorstrafen aufweise, was als mildernd zu werten sei. Ebenfalls als mildernd zu werten sei, daß die Ausländerin zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, sodaß insgesamt gesagt werden könne, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwögen. Zutreffend werde jedoch in der Berufung ausgeführt, daß die Folgen der begangenen Tat nicht unbedeutend seien, da vom Beschwerdeführer die Ausländerin doch über einen

erheblichen Zeitraum, und zwar von mehr als einem Monat unerlaubt beschäftigt worden sei, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG nicht mehr vorlägen. Da die Übertretung überdies durch eine Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, könne auch von einem als besonders mildernd wirkenden Geständnis nicht mehr ausgegangen werden. Auch eine "Zwangslage" werde dem Beschwerdeführer konzediert, dennoch sei die belangte Behörde der Ansicht, daß unter den gegebenen Umständen noch Paragraph 20, VStG

(außerordentliche Strafmilderung) angewandt werden könne und die festgesetzte Geldstrafe als schuld -und tatangemessen zu betrachten sei. Als Schuldform sei zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, AuslBG hat die Behörde erster Instanz über Anträge auf Beschäftigungsbewilligung binnen vier Wochen zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, AuslBG kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, wenn dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der in Paragraph 20 a, genannten Frist zugestellt wird, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird.

Nach dem insoweit unstrittigen, von der belangten Behörde auch ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung am 5. Dezember 1994 eingebracht und war bis zum Ende der Frist des Paragraph 20 a, Absatz eins, AuslBG (3. Jänner 1995) nicht entschieden, ohne daß ein Verhalten des Antragstellers an der Verzögerung der Entscheidung kausal gewesen ist. Daher ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Spruch namentlich genannte Ausländerin im Sinne des Paragraph 20 b, AuslBG im Zeitpunkt der Betretung (22. Feber 1995) entgegen den Feststellungen der Behörden nicht unerlaubt beschäftigt hat, so daß seine Bestrafung schon aus diesem Grunde rechtswidrig war.

Der angefochtene Bescheid erscheint aber auch aus einem weiteren Grunde inhaltlich rechtswidrig:

Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ist daher das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich

  1. Ziffer eins
    ein geringfügiges Verschulden und
  2. Ziffer 2
    lediglich unbedeutende Folgen.
Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen jedoch vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung vergleiche die in Hauer, Leukauf, Handbuch des
österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 862 abgedruckte hg. Judikatur).
ad. 1: Geringfügigkeit der Schuld kann einem Beschuldigten nur dann zu Gute gehalten werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Zum Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG gehört, daß der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen dem Paragraph 3, dieses Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14, a) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall bestand kein Zweifel daran, daß die Ausländerin, die auch rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte und daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG aufenthaltsberechtigt war, lediglich deshalb noch nicht im Besitze dieser Urkunde, der Beschwerdeführer daher auch nicht im Besitz der - rechtzeitig beantragten - Beschäftigungsbewilligung, war, weil ihr der für die Erteilung der Aufenthalts- und damit auch für die Beschäftigungsbewilligung notwendige Reisepaß gestohlen worden war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 3. Mai 1995, wonach an der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung niemals Zweifel bestanden habe, wurde von Seiten der Behörde nicht entgegengetreten. Insoweit die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031 davon ausgeht, die Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG im Schuldbereich lägen bereits aus dem Grunde nicht vor, weil der Beschwerdeführer die
ausländische Staatsangehörige doch "über einen erheblichen Zeitraum" beschäftigt habe, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein vergleichbarer Fall nicht vor, weil die Beschäftigungsdauer im vorliegenden Fall sich über etwa sechs Wochen erstreckte, während dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis eine Beschäftigungsdauer von etwa einem Jahr zugrunde lag.
Ausgehend von den im Beschwerdefall vorliegenden besonderen Umständen, die zur Verwaltungsübertretung geführt haben und unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann daher von einem geringfügigen Verschulden noch ausgegangen werden.
ad. 2: Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - also generalpräventive Gründe - anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß derartige Folgen in Hinblick auf die bereits von den zuständigen Behörden in Aussicht gestellte (- wenn auch noch nicht erteilte -) Beschäftigungsbewilligung und die von der Erstbehörde festgestellte Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung gar nicht vorliegen. Die belangte Behörde hätte daher die Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG als vorliegend feststellen müssen. Da sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die in der Gegenschrift aufgeworfene Frage der Anwendung des Paragraph 64, VStG. Es wird aber darauf verwiesen, daß grundsätzlich kein Anlaß besteht, von den im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031 dargelegten rechtlichen Überlegungen (insbesondere Seite 14 dieses Erkenntnisses) abzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 21. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090163.X00

Im RIS seit

08.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1996090163_19981021X00