Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

96/09/0163

Rechtssatz

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - also generalpräventive Gründe - anzusehen (hier: Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß derartige Folgen im Hinblick auf die bereits von den zuständigen Behörden in Aussicht gestellte Beschäftigungsbewilligung und die von der Erstbehörde festgestellte Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung gar nicht vorliegen, weshalb die Voraussetzung der lediglich unbedeutenden Folgen des strafbaren Verhaltens für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt ist)