Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/03/0266

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14961 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0266

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AVG §9;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs5;
UVPG 1993 §19 Abs6;
UVPG 1993 §24 Abs2 Z2;
UVPG 1993 §9 Abs1;
UVPG 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 1993 geht hervor, daß jedenfalls im - hier unbestritten gegebenen - Stadium vor der öffentlichen Auflage (Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 1993) keine Teilrechtsfähigkeit der Bürgerinitiative in Frage kommen kann, weil Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 1993 an Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 1993 anknüpft, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 1993 auch im Verordnungserlassungsverfahren (hier gem Paragraph 3, Absatz eins, HochleistungsstreckenG 1989) anzuwenden ist. Die Bürgerinitiative kann nur nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 1993 tätig werden - somit durch Unterstützung einer "Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Daraus folgt, daß im hier zu beurteilenden Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustandekommen kann. Derart fehlt ihr mangels jeglicher Rechtspersönlichkeit - es mangelt ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium noch an einer ihr von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Trägerin bestimmter Rechte zu sein (Teilrechtsfähigkeit) - auch die Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten zu können.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_1996030266_19980908X01

Rechtssatz für 96/03/0266

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14961 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/03/0266

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Ein Kostenersatz iSd §47ff VwGG kann nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden (Hinweis B 11. 2. 1987, 86/03/0133)

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Dokumentnummer

JWR_1996030266_19980908X02

Entscheidungstext 96/03/0266

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14961 A/1998

Geschäftszahl

96/03/0266

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AVG §9;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs4;
UVPG 1993 §19 Abs5;
UVPG 1993 §19 Abs6;
UVPG 1993 §24 Abs2 Z2;
UVPG 1993 §9 Abs1;
UVPG 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die namens der "Bürgerinitiative P, vertreten durch Ing. K P" in P, von Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 20, eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 25. Juni 1996, Zl. 211.614/1-II/2/96, betreffend Parteistellung nach dem UVP-G (mitbeteiligte Partei: Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG in 1120 Wien, Vivenotgasse 10), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anträge der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 wurde die Eisenbahnstrecke Wien - St. Pölten zur Hochleistungsstrecke erklärt. Mit Schreiben vom 28. Februar 1995 zeigte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde das Projekt einer Neubaustrecke Wien - St. Pölten im Abschnitt von Projekts-km 1, 6 bis Projekts-km 47,9 - im wesentlichen umfassend den Streckenbereich vom Knoten Hadersdorf - Weidlingau bis zur Erreichung der Bestandsstrecke der Westbahn im Raum Unterwagram im Stadtgebiet von St. Pölten - gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, für die Umweltverträglichkeitsprüfung an und übermittelte der belangten Behörde das entsprechende Konzept. Im Zuge des von der belangten Behörde daraufhin eingeleiteten Prüfungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 1995 unter Anschluß von insgesamt

278 Unterstützungserklärungen ihre Konstituierung bekannt und stellte den auf Paragraph 4, Absatz 6, UVP-G gestützten Antrag, ihr "bereits zum gegenwärtigen Verfahrensstand" Parteistellung zuzuerkennen. Dieser Antrag langte am 7. Juni 1995 bei der belangten Behörde ein. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1996 gab die belangte Behörde diesem Antrag gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G keine Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht und seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juli 1996 zugestellt. Es sind daher die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. 1996/773 (in Kraft getreten mit 1. Jänner 1997) anzuwenden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G in der genannten Fassung ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. gilt für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren, daß nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: Paragraph eins,, Paragraph 2, (mit einer hier nicht zu prüfenden Maßgabe), Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 und Paragraphen 6 bis 14, Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, leg. cit. (Verfassungsbestimmung) erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Absatz eins, auf Antrag der im Paragraph 19, Absatz 3 und 4 genannten Parteien.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G kann jedermann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage der im Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. genannten Unterlagen und Schriftstücke zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

Paragraph 19, Absatz 4, 5 und 6 UVP-G lautet wie folgt:

  1. Absatz 4,Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für die Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 5,Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtige/er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Absatz 4, jeweils nächstgereihte Person.
  3. Absatz 6,Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."

    Zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind - außer in den Fällen der objektiven Beschwerdeberechtigung vergleiche Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG) - nur physische und juristische Personen legitimiert vergleiche u.a. den hg. Beschluß vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133, mit weiterem Judikaturhinweis) sowie Gebilde, denen durch die Rechtsordnung Teilrechtsfähigkeit zuerkannt wird.

    Aus den obgenannten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes geht hervor, daß jedenfalls im - hier unbestritten gegebenen - Stadium vor der öffentlichen Auflage (Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit.) keine Teilrechtsfähigkeit der Bürgerinitiative in Frage kommen kann, weil Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. an Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. anknüpft, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auch im Verordnungserlassungsverfahren anzuwenden ist. Die Bürgerinitiative kann nur nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. tätig werden - somit durch Unterstützung einer "Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Daraus folgt, daß im hier zu beurteiltenden Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustandekommen kann. Derart fehlt ihr mangels jeglicher Rechtspersönlichkeit - es mangelt ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium noch an einer ihr von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Trägerin bestimmter Rechte zu sein (Teilrechtsfähigkeit) - auch die Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten zu können.

    Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

    Da ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraphen 47, ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden kann vergleiche den bereits zitierten hg. Beschluß vom 11. Februar 1987, Zl. 86/03/0133, mit weiterem Judikaturhinweis), waren die Anträge der belangten

Behörde und der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Dokumentnummer

JWT_1996030266_19980908X00