Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Geschäftszahl

96/03/0266

Rechtssatz

Aus Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 1993 geht hervor, daß jedenfalls im - hier unbestritten gegebenen - Stadium vor der öffentlichen Auflage (Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 1993) keine Teilrechtsfähigkeit der Bürgerinitiative in Frage kommen kann, weil Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 1993 an Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 1993 anknüpft, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, UVPG 1993 auch im Verordnungserlassungsverfahren (hier gem Paragraph 3, Absatz eins, HochleistungsstreckenG 1989) anzuwenden ist. Die Bürgerinitiative kann nur nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 1993 tätig werden - somit durch Unterstützung einer "Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Daraus folgt, daß im hier zu beurteilenden Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustandekommen kann. Derart fehlt ihr mangels jeglicher Rechtspersönlichkeit - es mangelt ihr jedenfalls in diesem Verfahrensstadium noch an einer ihr von der Rechtsordnung verliehenen Fähigkeit, Trägerin bestimmter Rechte zu sein (Teilrechtsfähigkeit) - auch die Möglichkeit, im eigenen Namen als Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof auftreten zu können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030266.X01