Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/03/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0173

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/30 96/12/0268 2

Stammrechtssatz

Welcher Behörde eine Erledigung, die nicht die Bezeichnung der Behörde enthält, zuzuordnen ist (nicht aber, welche sie erlassen hätte müssen), ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030173.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030173_19970514X01

Entscheidungstext 96/03/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/03/0173

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen die unter der Bezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt" ergangene und "Für den Bundesminister ..."

gefertigte Erledigung vom 15. Mai 1996, Zl. 111894-TR/96, betreffend Fernmeldegebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung vom 15. Mai 1996 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1994 gegen den Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 28. Feber 1994, verbunden mit dem Antrag auf Neuberechnung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 für einen näher bezeichneten Fernsprechanschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 8, der Fernmeldegebührenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 907 aus 1993,, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die derzeit noch offenen restlichen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 in der Höhe von S 30,-- bei sonstigen Zwangsfolgen innnerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf Paragraph 41, Absatz eins, der Fernsprechordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1966,.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig.

Die belangte Behörde benannte sich im Kopf der angefochtenen Erledigung

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Generaldirektion - Personalamt

als oberste Fernmeldebehörde"

Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bundesminister Dr. H", versehen mit der Unterschrift des Organwalters.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor vergleiche z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, Zlen. 91/18/0172, 0173, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448).

Welcher Behörde die angefochtene Erledigung zuzuordnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Die im Beschwerdefall angefochtene Erledigung kann demnach keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil einerseits der Kopf das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt nennt, andererseits die Erledigung nach ihrer Fertigung "Für den Bundesminister" erlassen wurde vergleiche den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0349).

Da die im Beschwerdefall angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen läßt, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, kann sie nicht als Bescheid im Sinne der die Verfahrensvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Bestimmungen (Artikel 131, B-VG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG) qualifiziert werden.

Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994, begründet.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030173.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1996030173_19970514X00