Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0463

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0463

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 91/07/0084 3 hier: Vorwurf, die Beh gehe davon aus, der Beamte im Dienst habe immer Recht, womit der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat vollzogen sei).

Stammrechtssatz

Auch das Vorliegen allgemeiner öffentlicher Kritik (hier: Hinweis des Beleidigenden auf die in der Literatur und seitens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angeblich geübte Kritik am österreichischen Zusammenlegungsverfahren) rechtfertigt nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgeleitende Schreibweise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1996020463_19961108X01

Rechtssatz für 96/02/0463

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0463

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2 (hier: Vorwurf, die Beh gehe davon aus, der Beamte im Dienst habe immer Recht, womit der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat vollzogen sei)

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1996020463_19961108X02

Entscheidungstext 96/02/0463

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/02/0463

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. E in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 1996, Zl. UVS-03-P-49-02919/96, betreffend Übertretung der StVO 1960,

Spruch

römisch eins. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird - soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung der StVO betrifft - abgelehnt.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Dezember 1995 um 11.32 Uhr an einem näher bestimmten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinkraftwagens eine Wohnstraße vorschriftswidrig durchfahren, weil sie nicht zum Zwecke des Zu- oder Abfahrens, sondern lediglich zum Durchfahren benützt worden sei, obwohl genügend freie Parkplätze vorhanden gewesen seien und dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 76 b, Absatz eins, StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gleichzeitig hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu römisch eins.:

Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu römisch zwei.:

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die Amtshandlungen stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Beistellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis S 1.000,-- verhängt werden.

Gemäß Absatz 3, leg. cit. können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Die der verhängten Ordnungsstrafe zugrunde liegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 1996 weist nachstehenden, von der belangten Behörde als beleidigende Schreibweise qualifizierten Passus auf:

"Damit wird wohl jede Rechtfertigungsmöglichkeit eines Beschuldigten im Rechtsstaat ad absurdum geführt und man könnte sich von staatswegen - hätte man bloß die Ehrlichkeit dies offen zuzugeben - viel Geld und damit viel privilegierte Beamte ersparen, wenn man dem Bürger per Gesetz von vornherein kundtut, der Beamte im Dienst hat - so wie der Papst in Glaubensfragen - immer recht.

Nur wäre damit auch nach außen der Schwenk vom Rechtsstaat zum Polizeistaat endgültig vollzogen."

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie diese Schreibweise deshalb als beleidigend gewertet hat, weil die dargestellten Äußerungen eine mit Kritik nicht zusammenhängende Beschimpfung darstellten, und ausführte, der Beschwerdeführer vergifte damit die Atmosphäre des Verwaltungsstrafverfahrens, das ungeziehmende Verhalten, das auch im Hinblick auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen als beleidigend erscheine, sei aufgrund der gewählten Formulierungen als vorsätzlich zu werten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde versucht, seine Ausdrucksweise damit zu rechtfertigen, daß es jedem Staatsbürger zugestanden werden müsse, an einer Behörde und ihrer Entscheidungspraxis Kritik zu üben und schon der zitierte Wortlaut zeige, daß von einer Beschimpfung überhaupt keine Rede sein könne, ist ihm entgegenzuhalten, daß auch die Überzeugung einer Partei, ihre Kritik sei berechtigt, eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0084). Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, die belangte Behörde hätte, bevor sie ihm unlautere Motive unterstelle, seine Absicht erforschen müssen, etwas für sich gewinnen, weil das Tatbild des Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Beleidigungsabsicht nicht erfordert vergleiche auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 91/07/0084).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vermeint, er habe die gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit nicht überschritten, ist ihm zu erwidern, daß auch das Vorliegen solcher allgemeiner öffentlicher Kritik nicht eine in den Bereich der Schmähung behördlichen Vorgehens abgleitende Schreibweise rechtfertigen kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde - soweit sie die Verhängung einer Ordnungsstrafe betrifft - gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020463.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010

Dokumentnummer

JWT_1996020463_19961108X00