Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0590

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1

Stammrechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210590.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210590_19950927X01

Rechtssatz für 95/21/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0590

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/05/21 91/12/0034 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 6, AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach Paragraph 29, JN - keine perpetuatio fori gibt (Hinweis E 19.12.1967, 940/67). Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358). Das Dargelegte gilt auch - lege non distinguente - für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden (Hinweis E 1.4.1981, 81/03/0043).

Schlagworte

Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210590.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210590_19950927X02

Entscheidungstext 95/21/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0590

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 104.900/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes, welcher Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Fremdengesetz an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weitergeleitet worden war, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bis zur bescheidmäßigen, rechtskräftig negativen Entscheidung vom 16. Dezember 1992 über den Antrag auf Asylgewährung, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In der Folge habe er am 16. April 1993, somit nicht ohne unnötigen Aufschub, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Ein Erstantrag wäre vor der Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen gewesen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter Hinweis auf die Antragstellung am 16. April 1993 vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, im Hinblick auf seine Rechtsstellung als Flüchtling wäre zum damaligen Zeitpunkt einer Sichtvermerkserteilung nichts im Wege gestanden, er sei als Zeitungskolporteur sozial integriert und habe sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits wiederum rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weil er noch vor dessen Inkrafttreten um Erteilung des Sichtvermerkes angesucht habe. Sein Antrag wäre als Verlängerungsantrag zu sehen gewesen, der auch im Inland hätte gestellt werden können.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht. Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab. Die Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 16. April 1993 ändert nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 1993, weil die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0983, u.a.). Mangels Anwendbarkeit der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Soweit der Beschwerdeführer die (alleinige) Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel zieht, durfte die Bundespolizeidirektion Wien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen Paragraph 15, Absatz eins, mit 1. Juli 1993) im Grunde des Paragraph 7, Absatz 7, Fremdengesetz über den Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers nicht mehr absprechen; die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag - nunmehr als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes - ist mit diesem Zeitpunkt auf die im Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. genannte Behörde übergegangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351). Maßgebend für die Zuständigkeit einer Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung einer bestimmten Angelegenheit ist, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechtslage vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, mit weiteren Nachweisen).

4. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine soziale Integration als Zeitungskolporteur ist zu entgegnen, daß im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Fremdengesetz nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210590.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210590_19950927X00