Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/21/0590
GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1
Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).