Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 94/18/1137 1 (hier: die Behörde erster Instanz stützte sich bei ihrer abweisenden Entscheidung auf die Feststellung, daß die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes bereits abgelaufen sei und er sich seither ohne entsprechende Bewilligung in Österreich aufhalte, sowie auf § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist; hingegen zog die Berufungsbehörde als Grund für ihre ebenfalls abweisende Entscheidung den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 iVm § 5 AufenthaltsG 1992 heran)

Stammrechtssatz

Bei der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 wegen einer nicht gesicherten, für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich einerseits und der Versagung einer solchen Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 wegen Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle andererseits, handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, sondern um die eine (einzige) Angelegenheit der Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992. Die Tatbestände der nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft und des Nichtverfügens über ausreichende Mittel zum Unterhalt sind (lediglich) Gründe, die der Behörde für die Versagung der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen. "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG war demnach die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Angelegenheit "Versagung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992". Im Rahmen dieser Sache war die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch - wie geschehen - unter Heranziehung des von der Unterbehörde nicht angewendeten Versagungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993, abzuändern. Dies freilich nur unter der Voraussetzung der Einräumung von Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X01

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/01 94/18/0983 1 (hier: die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Sichtvermerkes ist am 30.10.1992 abgelaufen; die neuerliche Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes (einer Aufenthaltsbewilligung) erfolgte am 26.2.1993 bzw am 4.8.1993)

Stammrechtssatz

Vertritt der Fremde die Ansicht, daß er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil ihm eine Antragstellung sofort nach Ablauf der Gültigkeit seines Sichtvermerkes (23.2.1993) entweder durch einen "schweren Verfahrensfehler der erstinstanzlichen Behörde" (Nichtannahme seines Antrages mit dem Hinweis, daß hiefür die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei) oder aber durch den von ihm "nicht zu vertretenden Verlust" aller seiner Dokumente verwehrt worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Denn selbst, wenn er noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mit 23.2.1993 einen Sichtvermerksantrag gestellt hätte, hätte dies nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.1993 geändert, da die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft hätte (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X02

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0055 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht und ist der Fremde daher rechtens nicht in der Lage, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X03

Rechtssatz für 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
MRK Art8;

Beachte

abgv B VfGH 1995/06/16 B 1611-1614/94

Rechtssatz

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des VfGH vom 16.6.1995, Zl B 1611-1614/94-24, führt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht zu einer analogen Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992, wenn der Fremde, der nach seiner im November 1991 als Tourist erfolgten Einreise seinen Aufenthalt als Tourist verlängert und in weiterer Folge Beschäftigungen angenommen hat (zuletzt bei einer GmbH, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist), ledig ist sowie keine Sorgepflichten und auch keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210278_19951215X04

Entscheidungstext 95/21/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0278

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1994, Zl. 101.538/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. August 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers vom 26. Februar und 4. August 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes (der mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 als ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag auf Aufenthaltsbewilligung anzusehen ist) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß Paragraph 5, des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliegt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes liege ein solcher insbesondere dann vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge. Der Beschwerdeführer, der zuletzt einen bis zum 30. Oktober 1992 befristet gewesenen Sichtvermerk besessen und erst am 26. Februar 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen (neuerlichen) Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt habe, habe weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Stellung seines neuerlichen Antrages am 4. August 1993 die vom Gesetz geforderte Krankenversicherung nachzuweisen vermocht. Die öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung der gewünschten Aufenthaltsgenehmigung.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behöre (anders als die Behörde erster Instanz) erstmals als Grund für die Versagung der begehrten Aufenthaltsbewilligung den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG herangezogen hat. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Abweisungsgrund eingeräumt worden. Dadurch habe die belangte Behörde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte der Beschwerdeführer vorbringen und nachweisen können, daß er entgegen der Annahme der belangten Behörde über eine aufrechte Krankenversicherung verfüge und bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu der in der Beschwerde angeführten Sozialversicherungsnummer gemeldet sei.

Während somit die belangte Behörde als Grund für ihre abweisliche Entscheidung ausschließlich den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. heranzog, stützte sich der in erster Instanz (gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG) zuständig gewesene Landeshauptmann von Wien bei seiner den (am 4. August 1993 wiederholten) Antrag auf Bewilligung nach dem AufG abweisenden Entscheidung auf die auch im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 30. Oktober 1992 abgelaufen sei und er sich seither ohne entsprechende Bewilligung im Bundesgebiet aufhalte, sowie auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung VOR DER EINREISE vom Ausland aus zu stellen sei. Der vom Beschwerdeführer vom Inland aus gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung sei danach unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer nun die Unterlassung des auch im Berufungsverfahren grundsätzlich gebotenen Parteiengehörs rügt, ist er im Recht. Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (Paragraph 66, Absatz 4, AVG) besteht zwar nur insofern, als "Sache" (im Sinn dieser Gesetzesbestimmung), in welcher die Rechtsmittelentscheidung zu ergehen hat, der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides ist. Da Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides die "Versagung der beantragten Aufenthaltsbewilligung" war, hat sie sich im Rahmen des hier nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zustehenden Abänderungsrechtes bewegt, ohne den Verfahrensgegenstand auszutauschen. Die Berufungsbehörde war somit berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wenn aber die Berufungsbehörde Sachverhaltselemente in ihre rechtliche Würdigung einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren, ist das Parteiengehör zu gewähren. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine aufrechte Krankenversicherung verfügt, zu prüfen gehabt hätte. Da aber auch bei Vorliegen des angesprochenen Verfahrensmangels eine Aufhebung der Entscheidung nicht jedenfalls zu erfolgen hat, sondern vielmehr auch bei einer stattgefundenen Verletzung dieser Verfahrensvorschrift sich diese auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben muß, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Verfahrensrüge mangelt nämlich aus nachstehend angeführten Erwägungen die Relevanz:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 30. Oktober 1992 abgelaufen ist und er sich seither ohne eine entsprechende Bewilligung im Bundesgebiet aufhalte. Entgegen der schon in der Berufung im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Auffassung des Beschwerdeführers änderte seine Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes (einer Aufenthaltsbewilligung) am 26. Februar 1993 bzw. am 4. August 1993 nichts am unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 1993 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,), weil die bloße Stellung eines Antrages nicht die für eine Anwendbarkeit des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0983 u.a.). Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. stellt auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab. Mangels Anwendbarkeit der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, ist die Abweisung des Antrages (im Ergebnis schon zutreffend die Behörde erster Instanz) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Fremdengesetz nach Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Zl. B 1611-1614/94-24, führte eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK nicht zu einer analogen Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. Nach seinen eigenen Angaben anläßlich der niederschriftlichen Befragung vom 23. Juli 1993 vor der Bundespolizeidirektion Wien (AS 23) sei der Beschwerdeführer im November 1991 als Tourist ins Bundesgebiet eingereist. Er habe dann seinen Aufenthalt als Tourist verlängert und in weiterer Folge eine "Beschäftigung als Zettelverteiler bzw. Aufsteller von SB-Geräten" ausgeführt. Seit etwa Anfang 1993 sei er bei der Firma K GesmbH als Marktfahrer tätig, an welcher Gesellschaft er mit 50 % beteiligt sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten; im Bundesgebiet hielten sich auch keine Familienangehörige auf. Wenn die belangte Behörde ausgehend von diesen, nicht sehr intensiven Beziehungen zum Bundesgebiet bei der von ihr vorgenommenen, wenn auch knapp begründeten, Interessenabwägung zum Ergebnis kam, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurückzustehen hätten, so kann diese Auffassung nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210278.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210278_19951215X00