Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/21/0278

Rechtssatz

Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des VfGH vom 16.6.1995, Zl B 1611-1614/94-24, führt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht zu einer analogen Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992, wenn der Fremde, der nach seiner im November 1991 als Tourist erfolgten Einreise seinen Aufenthalt als Tourist verlängert und in weiterer Folge Beschäftigungen angenommen hat (zuletzt bei einer GmbH, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist), ledig ist sowie keine Sorgepflichten und auch keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen hat.

Beachte

abgv B VfGH 1995/06/16 B 1611-1614/94