Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
95/21/0278
Selbst auf dem Boden des Erkenntnisses des VfGH vom 16.6.1995, Zl B 1611-1614/94-24, führt eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht zu einer analogen Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992, wenn der Fremde, der nach seiner im November 1991 als Tourist erfolgten Einreise seinen Aufenthalt als Tourist verlängert und in weiterer Folge Beschäftigungen angenommen hat (zuletzt bei einer GmbH, an der er zu 50 Prozent beteiligt ist), ledig ist sowie keine Sorgepflichten und auch keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen hat.
abgv B VfGH 1995/06/16 B 1611-1614/94