Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/21/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0055 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes gestellt, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht und ist der Fremde daher rechtens nicht in der Lage, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.