Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/17/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/17/0207

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
GdO OÖ 1990 §43 Abs1;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
VwGG §23 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/17/0206 1

Stammrechtssatz

Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995170207_19960126X01

Rechtssatz für 95/17/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/17/0207

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
KanalgebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1977;
LAO OÖ 1984 §3;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/14/0038 5 (hier: Kanalgebühren)

Stammrechtssatz

Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 8.4.1991, 89/15/0111; E 19.2.1991, 90/08/0177; Stoll, BAO-Kommentar 62; Öhlinger, Verfassungsrecht/2, 164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995170207_19960126X02

Rechtssatz für 95/17/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/17/0207

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs1 lita;
BAO §4 Abs1;
KanalgebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1977 §5 Abs2;
LAO OÖ 1984 §152 lita;
LAO OÖ 1984 §3;
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Sieht der durch Gesetz oder Verordnung (hier: KanalgebührenO Sankt Marienkirchen an der Polsenz 1977) geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, kann nicht davon ausgegangen werden, daß im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige das Entstehen des Abgabenabspruches etwa mit der tatsächlichen Benützung eintrete. Im Hinblick auf Paragraph 152, Litera a, OÖ LAO kann daher im konkreten Fall die Verjährungsfrist nicht durch die bloße Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten zu laufen begonnen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995170207_19960126X03

Entscheidungstext 95/17/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/17/0207

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §208 Abs1 lita;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GdO OÖ 1990 §43 Abs1;
GdO OÖ 1990 §58 Abs1;
KanalgebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1977 §5 Abs2;
KanalgebührenO Sankt Marienkirchen/Polsenz 1977;
LAO OÖ 1984 §152 lita;
LAO OÖ 1984 §3;
VwGG §23 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 23 heute
  2. VwGG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 23 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 23 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 23 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 23 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  7. VwGG § 23 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Gemeinde Marienkirchen an der Polsenz, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Mai 1995, Zl. Gem-7522/8-1995-Si, betreffend Kanalanschlußgebühr (mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. K, beide in St. Marienkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 29. März 1994 wurde den mitbeteiligten Parteien für den Ausbau des Dachboden ihres Wohnhauses im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde eine Kanalanschlußgebühr von S 23.265,-- vorgeschrieben.

Begründet wurde diese Vorschreibung unter Hinweis auf die Kanalgebührenordnung der Gemeinde vom 13. Juni 1991 durch nähere Darstellung, wie sich der Betrag errechne. Da es sich um die Änderung eines angeschlossenen Grundstückes durch Neu-, Auf-, Zu- oder Umbau handle, sei eine ergänzende Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben sei.

Gleichzeitig wurde den mitbeteiligten Parteien auch eine ergänzende Wasseranschlußgebühr (mit getrenntem Bescheid) vorgeschrieben.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben in einem einzigen Schriftsatz eine Berufung, in deren Kopf die Geschäftszahlen beider erstinstanzlichen Gemeindebescheide genannt wurden, darauf hingewiesen wurde, daß in "umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit" dem einschreitenden Rechtsvertreter Vollmacht erteilt worden sei und die Vorschreibung gemäß "Wassergebührenverordnung" der mitbeteiligten Gemeinde zu Unrecht erfolgt sei. Als nähere Bezeichnung der "Verwaltungsrechtsangelegenheit" findet sich auf Seite 1 der Berufung außer der Angabe der beiden Geschäftszahlen der Hinweis "wegen:

Interessentenbeiträgegesetz 1958". Beantragt wurde in der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Als Begründung wurde in der Berufung darauf hingewiesen, daß Verjährung des Abgabenanspruches eingetreten sei. Über diese Berufung erging zunächst nur eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Bescheid über die Wasseranschlußgebühr. Aufgrund eines Schriftsatzes der mitbeteiligten Parteien, in dem darauf hingewiesen wurde, daß sich die Berufung auch gegen den Bescheid betreffend die Kanalanschlußgebühr gerichtet habe, erging sodann auch eine Berufungsvorentscheidung über die diesbezügliche Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 8. Juli 1994 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die mitbeteiligten Parteien stellten den Antrag auf Entscheidung über die Berufung; mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung ab. Weder die Berufungsvorentscheidung, noch die Berufungsentscheidung gingen auf die Frage, ob ein ausreichender Berufungsantrag im Sinn des Paragraph 193, Oö LAO vorgelegen sei, ein, sondern wiesen die Berufung mit inhaltlicher Begründung ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde offen gelassen, ob die Kanalgebührenordnung 1977 oder 1991 anwendbar sei, und darauf hingewiesen, daß die Anzeige der Vollendung der Bauarbeiten für die (nachträglich) mit Bescheid vom 3. März 1994 baubehördlich genehmigten Räumlichkeiten erst im Februar 1994 erfolgt sei. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese den Bescheid des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde aufhob und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwies. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen durch von den mitbeteiligten Parteien vorgelegte Professionistenrechnungen nachgewiesen sei, daß das in Rede stehende Dachgeschoß "frühestens" 1981 benützbar gewesen sei. Wenngleich es grundsätzlich zutreffe, daß die ergänzende Kanalanschlußgebühr gemäß der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Dezember 1977 mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde fällig sei, stehe im Beschwerdefall der Gebührenvorschreibung Paragraph 152, Absatz eins, Oö LAO entgegen. Demnach verjähre das Recht, eine Abgabe festzusetzen, binnen fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben binnen 10 Jahren. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö LAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpfe. Im Beschwerdefall bedeute dies, daß der Abgabenanspruch mit der Benützung der fertiggestellten Dachgeschoßräume im Jahre 1981 entstanden sei. Die ergänzende Kanalanschlußgebühr sei daher bis spätestens Ende Dezember 1986 vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im subjektiven Recht auf Selbstverwaltung mit der Behauptung, die Entscheidung der belangten Behörde sei objektiv rechtswidrig und verstoße gegen das der Beschwerdeführerinin nach dem oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetz 1958 eingeräumte Recht, infolge von Zu-, Auf- bzw. Umbauten von bereits an die örtliche Kanalisation angebundenen Gebäuden eine zusätzliche Kanalanschlußgebühr einzuheben, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Gemeinde vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hingewiesen wird, daß für die vorliegende Beschwerde kein Beschluß des Gemeinderats der beschwerdeführenden Gemeinde vorliege, obwohl gemäß Paragraph 43, Absatz eins, der Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, (nur) der Gemeinderat berechtigt sei, Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Oö Gemeindeordnung dem Bürgermeister übertragene Vertretungsmacht dazu führt, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Kollegialorgans Gemeinderat nicht vorliegen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0082, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates 10.147 A/1980). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.

2. Zur Frage der Wirksamkeit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die ergänzende Kanalanschlußgebühr:

Der beschwerdeführenden Gemeinde kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht wirksam ausgeführt worden sei. Wenngleich einzuräumen ist, daß in der Begründung der Berufung, in der nur von einem Bescheid (in der Einzahl) die Rede ist, nur die Wassergebührenordnung als gesetzliche Grundlage, die unrichtig angewendet worden sei, genannt wird, und in welcher die Aufhebung "des Bescheides" begehrt wird, kann im Hinblick auf die Zitierung der Geschäftszahl beider Bescheide, die den mitbeteiligten Parteien mit einem Kuvert gemeinsam zugestellt worden waren, davon ausgegangen werden, daß die Absicht, beide Bescheide mit Berufung zu bekämpfen, erkennbar war und die Berufung insbesondere die Bescheidbezeichnung gemäß Paragraph 193, Litera a, Oö LAO enthielt. Die inhaltlichen Ausführungen zur Verjährung können auf beide Bescheide bezogen werden, sodaß vom Vorliegen einer Begründung im Sinne des Paragraph 193, Litera d, Oö LAO ausgegangen werden kann (Paragraph 63, Absatz 3, AVG ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Falle der Berufung gegen die Kanalanschlußgebühr nicht anwendbar).

3. Tragender Grund für die Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides war es, daß die Gemeindebehörden die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, OÖ LAO eingetretene Verjährung nicht beachtet hätten. Die belangte Behörde kommt zu dieser Beurteilung auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Errichtung der in Rede stehenden Wohnung im Dachgeschoß des Wohngebäudes der mitbeteiligten Parteien, aufgrund dessen die belangte Behörde davon ausgeht, daß die in Rede stehende Wohnung spätestens 1981 benützbar gewesen sei.

4. Zunächst ist hinsichtlich der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage festzuhalten, daß nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften grundsätzlich jene Vorschriften heranzuziehen sind, die in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, an den das Gesetz oder die Verordnung das Entstehen der Abgabenpflicht knüpft, gegolten haben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, oder vom 30. Oktober 1991, Zl. 86/17/0149). Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde insoweit zutreffend davon ausgegangen, daß die Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Gemeinde vom 7. Dezember 1977 anzuwenden ist, soweit der Sachverhalt, an den die Abgabenpflicht geknüpft werden soll, vor dem Tag des Inkrafttretens der Kanalgebührenordnung 1991 liegt.

5. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Gemeinde vom 7. Dezember 1977 entsteht - wovon an sich auch die belangte Behörde ausgegangen ist - die Verpflichtung zur Zahlung der ergänzenden Kanalanschlußgebühr mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, auch wenn die Bestimmung unter der Überschrift "Fälligkeit" in die Verordnung aufgenommen wurde. Im Gegensatz zu Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung, der die Fälligkeit hinsichtlich der Kanalanschlußgebühr regelt, enthält Absatz 2, auch die Regelung über das Entstehen des Anspruches.

Die belangte Behörde hat aus dieser Bestimmung jedoch den Schluß gezogen, daß der Abgabenanspruch mit der Benützung der fertiggestellten Dachgeschoßräume entstanden sei und schon im Hinblick darauf den Eintritt der Verjährung bejaht.

6. Dieser Auffassung der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden. Sieht der durch Gesetz oder Verordnung geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, kann nicht davon ausgegangen werden, daß im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige das Entstehen des Abgabenanspruches etwa mit der tatsächlichen Benützung eintrete. Da Paragraph 152, Litera a, Oö LAO - ebenso wie Paragraph 6, dritter Satz Oö Abgaben-Verfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1955,, der bis zum 31. Dezember 1984 gegolten hat - den Beginn der Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres festsetzt, in dem der Abgabenanspruch ENTSTANDEN ist, kann im Beschwerdefall durch die bloße Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen haben.

7. Das Unterbleiben der baurechtlichen Anzeige führt auch nicht dazu, daß etwa - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise rekurriert - die Verjährungsfrist für den Fall der Hinterziehung von Abgaben anwendbar wäre. Auch die Verjährung "hinterzogener Beträge" im Sinn des Paragraph 153, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 2, Oö LAO (bzw. früher Paragraph 6, zweiter Satz Oö Abgaben-Verfahrensgesetz) setzt den Beginn des Fristenlaufes nach Paragraph 153, Litera a, Oö LAO bzw. Paragraph 6, dritter Satz Oö Abgaben-Verfahrensgesetz voraus.

8. Da somit keine Abgabenpflicht nach der Kanalgebührenordnung 1977 entstanden ist, kann eine allfällige Abgabenpflicht der mitbeteiligten Parteien gegebenenfalls auf die Kanalgebührenordnung 1991 der beschwerdeführenden Gemeinde gestützt werden. Ausführungen zu einer allfälligen Verjährung des diesbezüglichen Anspruches enthält der angefochtene Bescheid nicht.

9. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochenen Stempelgebühren, von deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Gebührengesetz 1957 im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches (wozu die Vorschreibung von Abgaben auf Grund von Landesgesetzen und die damit im Zusammenhang stehende Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG zählen) befreit ist.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170207.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995170207_19960126X00