Verwaltungsgerichtshof
26.01.1996
95/17/0207
Sieht der durch Gesetz oder Verordnung (hier: KanalgebührenO Sankt Marienkirchen an der Polsenz 1977) geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, kann nicht davon ausgegangen werden, daß im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige das Entstehen des Abgabenabspruches etwa mit der tatsächlichen Benützung eintrete. Im Hinblick auf Paragraph 152, Litera a, OÖ LAO kann daher im konkreten Fall die Verjährungsfrist nicht durch die bloße Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten zu laufen begonnen haben.