Verwaltungsgerichtshof
26.01.1996
95/17/0207
GRS wie VwGH E 1996/01/26 95/17/0206 1
Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, OÖ GdO dem Bürgermeister zukommende Vertretungsmacht führt dazu, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters nach außen wirksam sind, auch wenn hiefür allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeinderats im Innenverhältnis nicht vorliegen (Hinweis: E 31.1.1995, 93/05/0082). Die unter Berufung auf die Vollmachterteilung durch den Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde ist daher wirksam eingebracht, auch wenn der nach der Gemeindeordnung erforderliche Beschluß des Gemeinderats fehlen sollte.