Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0019

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110019_19960222X01

Rechtssatz für 95/11/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0019

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110019_19960222X02

Entscheidungstext 95/11/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0019

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwRallg;
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
  1. HGG 1992 § 50 gültig von 01.07.1992 bis 31.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. November 1993, Zl. 52 510/177-4.11/93, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet; seine diesbezügliche Meldung vom 21. November 1991 wurde mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 3. Dezember 1991 angenommen. Sein Wehrdienst begann mit 1. Jänner 1992. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 20. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 8. September 1992 mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen.

Mit dem nun angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (HGG 1992), verpflichtet, einen Betrag von S 44.046,-- zu erstatten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994, B 57/94-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe am 14. Juli 1992 - somit vor Kundmachung des HGG 1992 - seine "Absicht deponiert", seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden, und er habe ab dem 20. Juli 1992 durch Verbrauch seines Urlaubes (bzw. Freizeitausgleichs) keinen Dienst verrichtet, ist ihm zu entgegnen, daß es hinsichtlich der vorliegenden Erstattung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 nicht darauf ankommt, sondern wann er seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat. Unbestritten war dies im vorliegenden Fall der 8. September 1992.

Im übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Sachverhaltelementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0161, zugrundelag. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, jedenfalls die vor der Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 (17. Juli 1992) erhaltenen Beträge könnten keinesfalls zurückgefordert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Empfangnahme der Monatsprämien und Vergütungen beruft, vermag er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf Grund der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277) ergibt sich die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens. Auf die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hinwiesen.

Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110019.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995110019_19960222X00