Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet; seine diesbezügliche Meldung vom 21. November 1991 wurde mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 3. Dezember 1991 angenommen. Sein Wehrdienst begann mit 1. Jänner 1992. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 20. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 8. September 1992 mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen.
Mit dem nun angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422 (HGG 1992), verpflichtet, einen Betrag von S 44.046,-- zu erstatten. Mit dem nun angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422 (HGG 1992), verpflichtet, einen Betrag von S 44.046,-- zu erstatten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1994, B 57/94-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe am 14. Juli 1992 - somit vor Kundmachung des HGG 1992 - seine "Absicht deponiert", seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden, und er habe ab dem 20. Juli 1992 durch Verbrauch seines Urlaubes (bzw. Freizeitausgleichs) keinen Dienst verrichtet, ist ihm zu entgegnen, daß es hinsichtlich der vorliegenden Erstattung gemäß § 6 Abs. 6 HGG 1992 nicht darauf ankommt, sondern wann er seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat. Unbestritten war dies im vorliegenden Fall der 8. September 1992. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe am 14. Juli 1992 - somit vor Kundmachung des HGG 1992 - seine "Absicht deponiert", seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden, und er habe ab dem 20. Juli 1992 durch Verbrauch seines Urlaubes (bzw. Freizeitausgleichs) keinen Dienst verrichtet, ist ihm zu entgegnen, daß es hinsichtlich der vorliegenden Erstattung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 nicht darauf ankommt, sondern wann er seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat. Unbestritten war dies im vorliegenden Fall der 8. September 1992.
Im übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Sachverhaltelementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0161, zugrundelag. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, jedenfalls die vor der Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 (17. Juli 1992) erhaltenen Beträge könnten keinesfalls zurückgefordert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Empfangnahme der Monatsprämien und Vergütungen beruft, vermag er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf Grund der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277) ergibt sich die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens. Auf die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hinwiesen. Im übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Sachverhaltelementen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0161, zugrundelag. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer geäußerte Auffassung, jedenfalls die vor der Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 (17. Juli 1992) erhaltenen Beträge könnten keinesfalls zurückgefordert werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Empfangnahme der Monatsprämien und Vergütungen beruft, vermag er gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf Grund der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277) ergibt sich die Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens. Auf die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hinwiesen.
Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.