Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
95/11/0019
Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden.