Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/11/0019

Rechtssatz

Hinsichtlich der Erstattung höherer Monatsprämien gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 kommt es darauf an, wann der ehemalige Zeitsoldat seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung tatsächlich gestellt hat (hier: NACH Kundmachung des HGG 1992), und nicht darauf, wann er seine Absicht deponiert hat, seinen Dienst als Zeitsoldat vorzeitig zu beenden.