Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 2

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestattet lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen dürfen (Hinweis E 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948; E 24.3.1980, 109 und 144/80), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (Hinweis E 18.9.1987, 87/17/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1995090298_19960307X01

Rechtssatz für 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 5

Stammrechtssatz

Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1995090298_19960307X02

Rechtssatz für 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil der Ausländer beschäftigt werden durfte).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1995090298_19960307X03

Rechtssatz für 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 2

Stammrechtssatz

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randzahl 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1995090298_19960307X04

Entscheidungstext 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Horst W in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1995, Zl. UVS-14/131/14-1995, betreffend Berichtigung eines Berufungsbescheides in einer Angelegenheit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Beschäftigung der

"1) A

  1. Ziffer 2
    B
  2. Ziffer 3
    C
  3. Ziffer 4
    D
  4. Ziffer 5
    E und
  5. Ziffer 6
    F
am 11. Juni 1992 um 16.00 Uhr in der Baustelle Imperial in Bad Ischl, ohne im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Salzburg gewesen zu sein, bestraft.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die im Straferkenntnis vom 7. Dezember 1992 angeführten Arbeitskräfte seien niemals bei seinem Unternehmen beschäftigt gewesen.

In der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (belangte Behörde) am 24. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, für A, B, C und E seien zum Tatzeitpunkt gültige Beschäftigungsbewilligungen für das Bundesland Salzburg vorgelegen. Bezüglich D sei eine Beschäftigungsbewilligung erst einige Tage später und zwar am 17. Juni 1992 erteilt worden; F sei im Unternehmen des Beschwerdeführers unbekannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. Oktober 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, daß er wegen Beschäftigung nur der "E und F", ohne daß Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden oder Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen seien, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall AuslBG mit Geldstrafen von je unberechtigt beschäftigten Ausländer von S 7.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft worden ist. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß bei "den unter Zif. 1., 2., 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen" das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß für die betreffenden Ausländer jeweils eine Beschäftigungsbewilligung für das Bundesland Salzburg bestanden habe und gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Beschäftigung der betreffenden in einem anderen Bundesland die Notwendigkeit der Änderung der Beschäftigungsbewilligung nicht bewiesen worden sei. Diesbezüglich sei das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen. Bezüglich "der Tatvorwürfe Zif. 4. und 6. (D und F)" sei festzuhalten, daß diese bei der Kontrolle bei der Durchführung von Verputzarbeiten angetroffen worden seien. Die Beschäftigung dieser beiden Ausländer ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung und Arbeitserlaubnis sei als erwiesen anzusehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 9. August 1995 änderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG ihren Bescheid vom 14. Oktober 1994, Zl. UVS-11/131/7-1994, - neben anderen Berichtigungen - dahingehend ab, "daß im Spruch der Name "E" ersetzt wird durch "D"".

In dieser Hinsicht wird der angefochtene Bescheid damit begründet, daß beim Bescheid vom 14. Oktober 1994 ein offensichtliches Versehen vorgelegen sei, wenn im Spruch anstatt des Namens der ausländischen Arbeitskraft D jener von E angeführt wurde. Das Versehen sei deswegen offensichtlich, weil nach der Begründung des berichtigten Bescheides eindeutig feststehe, daß eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 28, AuslBG bezüglich der Ausländer D und F als erwiesen anzusehen sei. In der Begründung des berichtigten Bescheides vom 14. Oktober 1994 sei auch ausdrücklich angeführt, daß zu den "Tatvorwürfen Zif. 1., 2., 3. und 5. das Verfahren einzustellen war". Die Berichtigung sei daher zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher insoferne die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil eine Auswechslung von Namen im Spruch eines Bescheides kein Fall sei, welcher unter Paragraph 62, Absatz 4, AVG subsumiert werden könne. Eine Berichtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sei überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirke. Jeder Ausländer im Ausländerbeschäftigungsgesetz sei geschütztes Rechtssubjekt.

Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer im Ergebnis, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit einen Bescheid jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Ein Bescheid darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dann berichtigt werden, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich erstens eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und zweitens deren Offenkundigkeit. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde also offenbar nicht entspricht. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (das sind im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens), die Unrichtigkeit erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104, Slg. Nr. 13233/A, m.w.N.).

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Hiebei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Als berichtigungsfähige Fehler hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Angabe einer falschen Jahreszahl bei der Tatzeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, Zl. 82/03/0184, 0194), die Angabe einer falschen Längenangabe in einem Baubescheid vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 89/05/0033) oder die Angabe einer falschen (nicht existierenden) Grundstücksnummer in einem Baubescheid vergleiche das oben genannte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990) gewertet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, daß der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruhte, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011). Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 gestattet auch nur die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen dürfen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0136). Nachträgliche Auswechslungen der Tat sind jedenfalls unzulässig vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. April 1987, Zl. 87/02/0039), weil unter dem Titel einer Berichtigung keinesfalls nachträgliche Änderungen im INHALT eines Bescheides vorgenommen werden dürfen und Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Handhabe für eine inhaltliche berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bietet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133). Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist daher auch nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides; vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 87/03/0042, u.a.) beseitigt werden soll.

Nach dem Spruch des mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid berichtigten Bescheides wurde der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Beschäftigung des "E" bestraft. Auch wenn aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschlossen werden kann, daß die Anführung dieses Namens im Spruch des berichtigten Bescheides deswegen unrichtig ist, weil E nach dem AuslBG beschäftigt werden durfte, ist vorliegend nicht ausreichend offenkundig, daß die belangte Behörde anstelle dieses Namens den Namen "D" setzen wollte und der berichtigte Bescheid somit so zu verstehen ist, als ob sie diesen Namen dort auch tatsächlich gesetzt hätte. Dies war auch für den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf das von ihm im vorausgegangenen Verfahren erstattete Vorbringen nicht ausreichend klar ersichtlich. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde daher den Inhalt des berichtigten Bescheides verändert und damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG überschritten.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, sodaß sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nur die Beilage einer Kopie des angefochtenen Bescheides erforderlich war - und somit nur hiefür Stempelgebühren zu entrichten waren.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWT_1995090298_19960307X00