Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Geschäftszahl

95/09/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 5

Stammrechtssatz

Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).