Verwaltungsgerichtshof
07.03.1996
95/09/0298
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 5
Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).