Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist es aufgrund ihrer Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen des Fremden wegen fünfmaliger Übertretung des FrG 1993 verwehrt, die Schuldfrage (die subjektive Tatseite) nochmals aufzurollen. Das Vorbringen des Fremden, daß ihm "bei allen Verwaltungsstrafen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann", da ihm von der Österreichischen Botschaft in Preßburg die Auskunft gegeben worden sei, er könne die Beendigung des Bewilligungsverfahrens in Österreich abwarten, sodaß jegliches subjektives Tatbestandsmerkmal fehle, geht somit ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X01

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0534 1 (hier: fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das FrG 1993)

Stammrechtssatz

Wurde der Fremde dreimal wegen Übertretungen des FrG 1993 bestraft, so ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 verwirklicht und die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 umschriebene Annahme (hier in bezug auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung) gerechtfertigt, wird doch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch mehrfache Verstöße gegen das FrG 1993 erheblich beeinträchtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X02

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0103 2 (hier Eheschließung zwischen der Fremden und einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen)

Stammrechtssatz

War der bisherige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet großteils illegal, so fällt die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Gleiches gilt in bezug auf eine während des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517; E 9.7.1992, 92/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X03

Rechtssatz für 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0017 2

Stammrechtssatz

Bei der Abwägung der für und gegen die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 sprechenden Interessen ist zugunsten des betreffenden Fremden bloß auf die Dauer des rechtmäßigen (und nicht auch des unrechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180713_19941117X04

Entscheidungstext 94/18/0713

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0713

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. August 1994, Zl. SD 547/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. August 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die im Jahr 1991 zum Zweck der Arbeitsannahme ohne den erforderlichen Sichtvermerk nach Österreich eingereiste und in der Folge hier illegal aufhältige Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet fünfmal rechtskräftig wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft worden. Damit habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG verwirklicht. Der den Bestrafungen zugrunde liegende unerlaubte Aufenthalt und die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin, dieses strafbare Verhalten zu beenden, lasse auch die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen.

Selbst wenn man im Hinblick auf die im Jahr 1993 erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als gegeben erachte, sei das Aufenthaltsverbot angesichts des langzeitigen, beharrlichen Zuwiderhandelns der Beschwerdeführerin gegen wesentliche fremdenrechtliche Vorschriften zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen (konkret: eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, die die Ehe während ihres illegalen Aufenthaltes geschlossen habe und aufgrund dessen nicht habe damit rechnen dürfen, gemeinsam mit ihrem Gatten in Österreich leben zu dürfen, und die angesichts der Unerlaubtheit ihres - außerdem noch nicht langen - Aufenthaltes auch nicht auf eine relevante Integration "zurückblicken" könne, seien keineswegs so beträchtlich wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.

Die angebliche unrichtige Auskunft, welche die Beschwerdeführerin von "der Botschaft" erhalten haben wolle, und ihr Verbleib in Österreich über die Gültigkeitsdauer des ihr für drei Monate erteilten Touristensichtvermerkes hinaus aufgrund dieser angeblichen Auskunft sei für die vorliegende Entscheidung "nicht mehr entscheidend" gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht ihre fünfmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem Fremdengesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, meint jedoch, daß ihr "bei allen Verwaltungsstrafen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann". Aufgrund der Auskunft der Österreichischen Botschaft in Preßburg, "die Beendigung des Bewilligungsverfahrens in Österreich abzuwarten, fehlt jegliches subjektives Tatbestandsmerkmal". Das bedeute, daß die "rein formale Existenz" dieser Bestrafungen keine mit dem Gesetz in Einklang stehende Grundlage dafür biete, gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

1.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum ersten war es der belangten Behörde aufgrund ihrer Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Fremdengesetzes verwehrt, die Schuldfrage (die subjektive Tatseite) nochmals aufzurollen. Zum zweiten ist festzuhalten, daß der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Touristensichtvermerkes im März 1994 für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "nicht mehr entscheidend" war, dieser Umstand also keinen die bekämpfte Entscheidung tragenden Teil der Bescheidbegründung darstellt, weshalb ein Eingehen auf die Behauptung, von der Österreichischen Botschaft in Preßburg die besagte (sich auf den Zeitraum nach dem März 1994 beziehende) unrichtige Auskunft erhalten zu haben, entbehrlich ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verwirklichen die fünf rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das Fremdengesetz nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG. Des weiteren hegt der Gerichtshof gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß eine derart beharrliche Mißachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last fällt, nicht nur die Annahme nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG rechtfertigt, sondern auch ein Dringend-geboten-sein des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) begründet (Paragraph 19, FrG), keine Bedenken.

2. Was die in der Beschwerde im Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, FrG ins Treffen geführte Verehelichung der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 anlangt, so hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Umstand nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen vermag, weil die Eheschließung zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Im übrigen war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf dessen Unerlaubtheit im Grunde des Kriteriums "Dauer des Aufenthaltes" (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, FrG) bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen; die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes läßt es aber auch nicht zu - von der belangten Behörde richtig erkannt -, der Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Integration zuzugestehen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0342).

Angesichts des beachtlichen Gewichtes der durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirkten Beeinträchtigung der maßgeblichen öffentlichen Interessen einerseits und der nur schwach ausgeprägten gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin andererseits stößt das Abwägungsergebnis, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte) nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, auf keinen Einwand.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180713.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180713_19941117X00