Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0713

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0017 2

Stammrechtssatz

Bei der Abwägung der für und gegen die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 sprechenden Interessen ist zugunsten des betreffenden Fremden bloß auf die Dauer des rechtmäßigen (und nicht auch des unrechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0517).