Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer zuletzt am 22. April 1993 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten, bis 21. Mai 1993 gültigen Touristensichtvermerkes in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit Ablauf der Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes halte er sich unberechtigt in Österreich auf. Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß er am 13. Mai 1993 einen Antrag "auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung" eingebracht habe. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ebenso wie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei nämlich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein derartiger Antrag müsse gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt werden. Dem Umstand, daß das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, komme keine rechtliche Relevanz zu, weil § 17 Abs. 4 FrG nicht zum Tragen komme. Ein mit der Ausweisung verbundener, im Sinne des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil sich dieser erst (wieder) seit April 1993 in Österreich aufhalte und keinerlei familiäre oder sonstige Beziehungen "zum Bundesgebiet" geltend gemacht habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer zuletzt am 22. April 1993 aufgrund eines von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten, bis 21. Mai 1993 gültigen Touristensichtvermerkes in das Bundesgebiet eingereist sei. Seit Ablauf der Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes halte er sich unberechtigt in Österreich auf. Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß er am 13. Mai 1993 einen Antrag "auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung" eingebracht habe. Die Erteilung eines Sichtvermerkes ebenso wie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei nämlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Ein derartiger Antrag müsse gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt werden. Dem Umstand, daß das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, komme keine rechtliche Relevanz zu, weil Paragraph 17, Absatz 4, FrG nicht zum Tragen komme. Ein mit der Ausweisung verbundener, im Sinne des Paragraph 19, FrG relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, weil sich dieser erst (wieder) seit April 1993 in Österreich aufhalte und keinerlei familiäre oder sonstige Beziehungen "zum Bundesgebiet" geltend gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unbestritten ist, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 21. Mai 1993 gegolten hat und daß der Beschwerdeführer am 13. Mai 1993 einen gemäß § 7 Abs. 7 FrG ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) als Antrag gemäß § 6 leg. cit. zu behandelnden Antrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist. Unbestritten ist, daß der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk bis 21. Mai 1993 gegolten hat und daß der Beschwerdeführer am 13. Mai 1993 einen gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) als Antrag gemäß Paragraph 6, leg. cit. zu behandelnden Antrag gestellt hat, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, daß es sich bei dem genannten Sichtvermerk um einen Touristensichtvermerk gehandelt habe (sodaß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht anwendbar sei). Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, sich mit den Erfolgsaussichten seines Antrages vom 13. Mai 1993 auseinanderzusetzen. Da über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, finde entgegen der Ansicht der belangten Behörde § 17 Abs. 4 FrG Anwendung. "Nach dem Willen des Gesetzgebers" hätte mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung "im Verfahren zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" zugewartet werden müssen. Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangten Behörde, daß es sich bei dem genannten Sichtvermerk um einen Touristensichtvermerk gehandelt habe (sodaß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht anwendbar sei). Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, sich mit den Erfolgsaussichten seines Antrages vom 13. Mai 1993 auseinanderzusetzen. Da über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, finde entgegen der Ansicht der belangten Behörde Paragraph 17, Absatz 4, FrG Anwendung. "Nach dem Willen des Gesetzgebers" hätte mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung "im Verfahren zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" zugewartet werden müssen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk ein Touristensichtvermerk war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) war die Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes jedenfalls bereits abgelaufen; da die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung eines Sichtvermerkes - um einen solchen handelte es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1993 - dem Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt verschafft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583), hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Ablauf der Geltungsdauer des Sichtvermerkes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für seinen Antrag kommt daher die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht. Damit ist auch die für die Anwendung des § 17 Abs. 4 FrG normierte Voraussetzung, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, nicht erfüllt. Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand für die belangte Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Sichtvermerk ein Touristensichtvermerk war. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) war die Geltungsdauer dieses Sichtvermerkes jedenfalls bereits abgelaufen; da die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung eines Sichtvermerkes - um einen solchen handelte es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1993 - dem Fremden keine Berechtigung zum Aufenthalt verschafft vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583), hielt sich der Beschwerdeführer seit dem Ablauf der Geltungsdauer des Sichtvermerkes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für seinen Antrag kommt daher die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht. Damit ist auch die für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, FrG normierte Voraussetzung, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Paragraph 6, Absatz 3,) gestellt hat, nicht erfüllt. Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand für die belangte Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.
Die Verneinung des Vorliegens eines durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird von diesem nicht bekämpft und begegnet auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Ausweisung gemäß § 19 FrG dringend geboten ist. Die Verneinung des Vorliegens eines durch die Ausweisung bewirkten relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird von diesem nicht bekämpft und begegnet auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Ausweisung gemäß Paragraph 19, FrG dringend geboten ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.