Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Geschäftszahl

94/18/0602

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0510 1

Stammrechtssatz

Hat sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, kommt die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht.