Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Geschäftszahl

94/18/0602

Rechtssatz

Hat der Fremde keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 gestellt, besteht für die Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.