Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0049

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist

nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete

Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe,

Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten

öffentlichen Interessen erheblich gefährdet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1994180049_19940519X01

Rechtssatz für 94/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0049

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §2 Abs1
FrG 1993 §18 Abs1
PaßG 1969 §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Beschwerdefall tritt im Hinblick auf die - in Form von

Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG und in der Form

von Sichtvermerken - wiederholt erteilten, den Zeitraum

zwischen 7.3.1991 und 8.11.1993 betreffenden behördlichen

Bewilligungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet die im Jahre 1991

erfolgte Einreise des Fremden unter Umgehung der Grenzkontrolle

völlig in den Hintergrund. Dies gilt sinngemäß auch für den

unerlaubten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, soweit er

vor der Erteilung des letzten Sichtvermerkes liegt. Außerdem

ist der unerlaubte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet

zwischen dem 9.11.1993 und dem Zeitpunkt der Erlassung des

Aufenthaltsverbotes am 2.12.1993 im Vergleich zur Dauer des

erlaubten Aufenthaltes viel zu kurz, um entscheidend zu Lasten

des Fremden ins Gewicht zu fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1994180049_19940519X02

Rechtssatz für 94/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0049

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1
FrG 1993 §18 Abs1

Rechtssatz

Mit einem Aufenthaltsverbot ist - anders als im Falle einer

Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 - das Verbot der Rückkehr

für die Gültigkeitsdauer verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1994180049_19940519X03

Entscheidungstext 94/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0049

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §2 Abs1
FrG 1993 §17 Abs1
FrG 1993 §18 Abs1
MRK Art8 Abs2
PaßG 1969 §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch eins in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 2. Dezember 1993, Zl. III 135-2/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und den Paragraphen 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 3. März 1991 nach Österreich eingereist, und zwar aus dem ehemaligen Jugoslawien zu Fuß über die „grüne Grenze“. Sein Asylantrag vom 7. März 1991 sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 12. Juni 1991 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1992 zurückgezogen.

Der folgende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei auf Grund von Sichtvermerken der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in der Zeit vom 24. November 1992 bis 24. Mai 1993 und vom 9. August 1993 bis 8. November 1993 rechtmäßig gewesen. Davor und danach sei er unrechtmäßig gewesen, sodaß Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes bzw. des FrG vorlägen. Dazu kämen zwei Übertretungen des Meldegesetzes 1991 laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. Mai 1993 bzw. laut Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 12. August 1993. Danach sei der Beschwerdeführer vom 7. August 1991 bis 17. September 1992 an einer näher bezeichneten Adresse in Wien gemeldet gewesen, obwohl er dort nach seinen Angaben vom 14. Mai 1993 nur für zehn Tage auf Besuch gewesen sei. Er habe daher die polizeiliche Abmeldung in Wien nicht innerhalb der Frist des Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 vorgenommen. Weiters habe er sich am 9. August 1991 von S polizeilich abgemeldet, er sei jedoch bis Mitte Jänner 1993 weiterhin dort gelegentlich aufhältig gewesen. Die Abmeldung sei daher erfolgt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer arbeite als Maurer. Seine Ehefrau und seine Kinder lebten in der Türkei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Verstöße gegen das Grenzkontrollgesetz, das Fremden(polizei)gesetz und das Meldegesetz stellten ein Gesamtfehlverhalten dar, welches die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschriebene Annahme rechtfertige. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den Aufenthalt seiner Familie in der Türkei liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht vor, sodaß die Prüfung der Frage, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, sowie die Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG zu entfallen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,).

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrG, 692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch achtzehn. GP, Seite 37). Die belangte Behörde hat nicht die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG angenommen, sondern hat die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FrG auf das im angefochtenen Bescheid umschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gestützt. Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf Paragraph 19 und Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit.) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0492, mwN). Letzteres ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall; dies aus folgenden Erwägungen:

2.1. Dem Beschwerdeführer wurden nach der Aktenlage vom 7. März 1991 bis 30. November 1992 Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz erteilt. Für die folgende Zeit bis 24. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer einen Sichtvermerk, desgleichen für die Zeit vom 9. August 1993 bis 8. November 1993. Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers beschränkt sich demnach auf die Zeit vom 25. Mai bis 8. August 1993 und die Zeit ab 9. November 1993, ohne daß diesbezüglich Bestrafungen nach dem FrG erfolgt sind. Im Hinblick auf die - in der Form von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz und in der Form von Sichtvermerken - wiederholt erteilten behördlichen Bewilligungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet tritt die im Jahre 1991 erfolgte Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle völlig in den Hintergrund. Dies gilt sinngemäß auch für den unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, soweit er vor der Erteilung des letzten Sichtvermerkes liegt. Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 9. November 1993 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist insbesondere im Vergleich zur Dauer des erlaubten Aufenthaltes viel zu kurz, um entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen.

2.2. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Übertretungen des Meldegesetzes 1991 zur Last legt, ist zunächst festzuhalten, daß das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer verweist mit Recht darauf, daß er niemals unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und daß die Behörden im Hinblick auf seine polizeilichen Meldungen und seine Beschäftigung niemals Schwierigkeiten gehabt hätten, ihn zu erreichen. Im Hinblick darauf kommt den von der belangten Behörde angenommenen Verstößen gegen melderechtliche jedenfalls nur derart geringes Gewicht zu, daß diese Übertretungen auch im Zusammenhang mit den anderen von der Behörde genannten Übertretungen, denen nach dem unter Punkt 2.1. Gesagten ebenfalls nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann, die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme nicht rechtfertigen.

3. Bei der gegebenen Sachlage war demnach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem - anders als im Falle einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG - das Verbot der Rückkehr für die Gültigkeitsdauer verbunden ist, nicht rechtens.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. An Stempelgebührenersatz konnten dem Beschwerdeführer nur S 420,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 60,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden.

Wien, am 19. Mai 1994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1994180049_19940519X00