Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0049

Rechtssatz

Im Beschwerdefall tritt im Hinblick auf die - in Form von

Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, FrPolG und in der Form

von Sichtvermerken - wiederholt erteilten, den Zeitraum

zwischen 7.3.1991 und 8.11.1993 betreffenden behördlichen

Bewilligungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet die im Jahre 1991

erfolgte Einreise des Fremden unter Umgehung der Grenzkontrolle

völlig in den Hintergrund. Dies gilt sinngemäß auch für den

unerlaubten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, soweit er

vor der Erteilung des letzten Sichtvermerkes liegt. Außerdem

ist der unerlaubte Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet

zwischen dem 9.11.1993 und dem Zeitpunkt der Erlassung des

Aufenthaltsverbotes am 2.12.1993 im Vergleich zur Dauer des

erlaubten Aufenthaltes viel zu kurz, um entscheidend zu Lasten

des Fremden ins Gewicht zu fallen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X02