Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/18/0049
Mit einem Aufenthaltsverbot ist - anders als im Falle einer
Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 - das Verbot der Rückkehr
für die Gültigkeitsdauer verbunden.
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180049.X03