Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/13/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/13/0088

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
EStG 1988 §78 Abs3;
UStG 1972;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 7 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen. Es kann nicht verlangt werden, daß der Abgabengläubiger vor den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Da der Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner ist, steht die Umsatzsteuer, die mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, nicht auch ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung. Das Verschulden iZm mit der Haftung für Umsatzsteuer ist wie "bei anderen" Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen (ebenso E 10.6.1980, 535/80, VwSlg 5494 F/1980, RS 3; E 17.9.1986, 84/13/0198, RS 1; E 13.12.1989, 88/13/0223, RS 1). Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung gem Paragraph 9, BAO von Bedeutung (ebenso E 18.12.1981, 81/15/0108, 0109, RS 1; E 13.9.1988, 87/14/0148, RS 5; E 30.5.1989, 89/14/0043, RS 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130088.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994130088_19960220X01

Rechtssatz für 94/13/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/13/0088

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z3;
BAO §80;
BAO §9;
EStG 1972 §78 Abs3;
EStG 1988 §78 Abs3;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1972 § 78 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Rechtssatz

Aus Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 ergibt sich, daß die volle Zahlung vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, BAO bedrohte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten darstellt. Es darf nur ein solcher Betra zur Auszahlung gelangen, der die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt (Hinweis E 28.2.1995, 91/14/0255). Der Umstand, daß im Zeitpunkt der "Nachforderung" der Lohnsteuer auf Grund einer Lohnsteuerprüfung kein flüssigen Mittel mehr zur Verfügung standen, ist für die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen als Haftenden nicht maßgeblich. Im übrigen verkennt der Abgabepflichtige, daß die Verbindlichkeit an Lohnsteuer nicht erst im Zeitpunkt der "Nachforderung", sondern bereits im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entstanden ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130088.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994130088_19960220X02

Entscheidungstext 94/13/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0088

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z3;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
EStG 1972 §78 Abs3;
EStG 1988 §78 Abs3;
UStG 1972;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. EStG 1972 § 78 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M i W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Februar 1994, Zl. GA 7-627/6/94, betreffend Haftung für Umsatzsteuer und für Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 26. November 1991 als (ehemaliger) Geschäftsführer der P. GmbH für Umsatzsteuer der Zeiträume August 1987, Oktober 1988 und November 1988, für Lohnsteuer der Zeiträume 1986 sowie November und Dezember 1988 im Gesamtausmaß von S 503.350,-- sowie für Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zu dieser Abgabe in Anspruch genommen.

In der Berufung gegen diesen Haftungsbescheid wurde insbesondere hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer vorgebracht, daß im Zeitpunkt der "Fälligkeit" der nach einer Lohnsteuerprüfung hervorgekommenen Abgabennachforderung keine flüssigen Mittel mehr vorhanden gewesen seien.

Nach einem entsprechenden Vorhalt gab der Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1992 bekannt, daß die P GmbH ihre Tätigkeit Ende 1989 eingestellt habe. Die Gesellschaft sei vermögenslos.

Eine die Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung trat durch den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer Kraft. Darin wurde geltend gemacht, daß dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P GmbH keine flüssigen Mittel zur Verfügung gestanden seien, um allfällige Abgabenverbindlichkeiten zu entrichten

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag stattgegeben, im übrigen wurde sie aber als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß dem Beschwerdeführer zur Entrichtung der erstgenannten Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden seien. Da es sich demgegenüber bei der Umsatzsteuer um eine mit den Preisen bereits vereinnahmte Abgabe handle, habe der Beschwerdeführer zu deren Entrichtung jedenfalls in der Lage sein müssen. Weiters stelle es eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters dar, wenn zwar Arbeitslöhne voll entrichtet werden, die zur Verfügung stehenden Mittel aber für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer nicht ausreichen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzun von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im Beschwerdefall sind das Bestehen der Abgabenforderungen, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen unbestritten.

Wie aus der Entscheidung über die Haftung für Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlägen hiezu für November und Dezember 1988 erkennbar ist, ging die belangte Behörde entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren davon aus, daß für die Entrichtung von Abgaben keine Mittel zur Verfügung standen. Dessen ungeachtet wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich Haftung für Umsatzsteuer mit der Begründung ab, daß die Umsatzsteuer mit den Preisen vereinnahmt werde und damit für die Entrichtung zur Verfügung stehe. Diese in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete Auffassung wurde jedoch mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, nicht mehr aufrechterhalten. Nach diesem Erkenntnis - auf dessen Gründe hingewiesen wird vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, VwGG) - ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Im Hinblick auf die Feststellung über die Mittellosigkeit der Gesellschaft erweist sich somit der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig, als damit über die Haftung des Beschwerdeführers für Umsatzsteuer abgesprochen worden ist.

Hingegen ist hinsichtlich der nicht abgeführten Lohnsteuer auf Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 zu verweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daß die volle Zahlung vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, BAO bedrohte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten darstellt. Es darf nur ei solcher Betrag zur Auszahlung gelangen, der die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1995, 91/14/0255, m.w.H.). Die Auszahlung der Arbeitslöhn wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der "Nachforderung" der Lohnsteuer auf Grund einer Lohnsteuerprüfung keine flüssigen Mittel mehr zur Verfügung standen, ist für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden nicht maßgeblich. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Verbindlichkeit an Lohnsteuer nicht erst im Zeitpunkt der "Nachforderung", sondern bereits im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entstanden ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO).

Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er die Inanspruchnahm des Beschwerdeführers für Umsatzsteuer betraf, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; hinsichtlich der Inanspruchnahme für Lohnsteuer war die Beschwerde jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die vorliegenden Rechtsfragen durch die angeführte Rechtsprechung klargestellt sind, konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130088.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994130088_19960220X00