Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Geschäftszahl

94/13/0088

Rechtssatz

Aus Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1972 ergibt sich, daß die volle Zahlung vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine mit den Rechtsfolgen des Paragraph 9, BAO bedrohte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten darstellt. Es darf nur ein solcher Betra zur Auszahlung gelangen, der die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt (Hinweis E 28.2.1995, 91/14/0255). Der Umstand, daß im Zeitpunkt der "Nachforderung" der Lohnsteuer auf Grund einer Lohnsteuerprüfung kein flüssigen Mittel mehr zur Verfügung standen, ist für die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen als Haftenden nicht maßgeblich. Im übrigen verkennt der Abgabepflichtige, daß die Verbindlichkeit an Lohnsteuer nicht erst im Zeitpunkt der "Nachforderung", sondern bereits im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entstanden ist vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, BAO).