Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 aus Anlaß einer am 8. Oktober 1993 begangenen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab 8. Oktober 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Februar 1994 wurde diese Entscheidung bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Oktober 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 aus Anlaß einer am 8. Oktober 1993 begangenen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab 8. Oktober 1993, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Februar 1994 wurde diese Entscheidung bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, "das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, daß entweder im Sinne der Vorstellung dieser stattgegeben wird oder an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung und Bescheidfindung zurückweisen". Aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens ist jedoch erkennbar, daß der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, sodaß die mangelhafte Formulierung des Beschwerdeantrages die meritorische Erledigung der Beschwerde nicht hindert (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/03/0304). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, "das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, daß entweder im Sinne der Vorstellung dieser stattgegeben wird oder an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung und Bescheidfindung zurückweisen". Aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens ist jedoch erkennbar, daß der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, sodaß die mangelhafte Formulierung des Beschwerdeantrages die meritorische Erledigung der Beschwerde nicht hindert vergleiche u.a. den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/03/0304).
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - darüber erwogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - darüber erwogen.
Der angefochtenen Entziehungsmaßnahme liegt unbestritten zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,09 mg pro Liter Atemluftalkoholgehalt) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Dezember 1993 wegen Übertretung der §§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 18.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die belangte Behörde ging davon aus, daß damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege, und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung, daß dies nicht das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern er bereits viermal wegen Alkoholdelikten bestraft und ihm deswegen bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen worden sei, zuletzt auf fünfzehn Monate. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige, daß er in schwerwiegender und verwerflicher Weise gegen Vorschriften verstoßen habe, die der Verkehrssicherheit dienen und er eine ständige Gefahr für die übrigen Kraftfahrzeuglenker darstelle. Es bedürfe daher der Entziehung der Lenkerberechtigung in der festgesetzten Dauer, damit der Beschwerdeführer wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlange. Der angefochtenen Entziehungsmaßnahme liegt unbestritten zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,09 mg pro Liter Atemluftalkoholgehalt) gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Dezember 1993 wegen Übertretung der Paragraphen 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 5 Absatz eins, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 18.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die belangte Behörde ging davon aus, daß damit eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 vorliege, und berücksichtigte im Rahmen der gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. vorzunehmenden Wertung, daß dies nicht das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern er bereits viermal wegen Alkoholdelikten bestraft und ihm deswegen bereits zweimal die Lenkerberechtigung entzogen worden sei, zuletzt auf fünfzehn Monate. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige, daß er in schwerwiegender und verwerflicher Weise gegen Vorschriften verstoßen habe, die der Verkehrssicherheit dienen und er eine ständige Gefahr für die übrigen Kraftfahrzeuglenker darstelle. Es bedürfe daher der Entziehung der Lenkerberechtigung in der festgesetzten Dauer, damit der Beschwerdeführer wieder seine Verkehrszuverlässigkeit erlange.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unrichtig, daß er bereits viermal "wegen alkoholisierter Delikte" vorbestraft worden sei, die belangte Behörde habe dies von der Vorinstanz übernommen, ohne die Vorakten zu prüfen. Dem ist zu entgegnen, daß sämtliche Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, die darüber ergangenen Straferkenntnisse sowie die zuletzt erfolgten Entziehungen der Lenkerberechtigung, wie sie von der Erstbehörde im Detail angeführt und auch von der belangten Behörde berücksichtigt wurden, aus dem Akteninhalt ersichtlich sind.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr zählen, und - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer trotz mehrerer Bestrafungen und ausgesprochener Entziehungsmaßnahmen neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, läßt in der Tat eine tief verwurzelte Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Daß er bei Begehung des nunmehrigen Deliktes "langsam fuhr", eine "vorsichtige Fahrweise" an den Tag legte und "derart langsam reagierte, daß gar nichts mehr passieren kann", was "im Gegensatz zu den Rasern" zu berücksichtigen sei, vermag an der Verwerflichkeit seiner Tat und seiner Einstellung, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, nichts zu ändern.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß auch "die Höhe der Bestrafung" nicht gerechtfertigt sei, ist zu entgegnen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142). Das Ausmaß der bemessenen Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 verletzt den Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in seinen Rechten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß auch "die Höhe der Bestrafung" nicht gerechtfertigt sei, ist zu entgegnen, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142). Das Ausmaß der bemessenen Zeit gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 verletzt den Beschwerdeführer bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in seinen Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.