Verwaltungsgerichtshof
06.09.1994
94/11/0137
GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0081 2
(hier: Daß der Bf bei Begehung des nunmehrigen Deliktes "langsam fuhr", eine "vorsichtige Fahrweise" an den Tag legte und "derart langsam reagierte, daß gar nichts mehr passieren konnte", was "im Gegensatz zu den Rasern" zu berücksichtigen sei, vermag an der Verwerflichkeit seiner Tat und seiner Einstellung, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, nichts zu ändern).
Alkoholdelikte iSd Paragraph 99, Absatz eins, StVO zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170). Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Antragsteller ein Wiederholungstäter ist (Begehung von 3 Alkoholdelikten in 3 Jahren).