Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Geschäftszahl

94/11/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/01 92/11/0083 1

Stammrechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0014).