Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0209

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch Paragraph 51 e, VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090209.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994090209_19950119X01

Rechtssatz für 94/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0209

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/02/0150 1

Stammrechtssatz

Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gestz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090209.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994090209_19950119X02

Rechtssatz für 94/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/09/0209

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 92/05/0074 3

Stammrechtssatz

Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090209.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1994090209_19950119X03

Entscheidungstext 94/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0209

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §67d;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Oktober 1993, Zl. UVS-07/06/00883/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer zu vier Geldstrafen a S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je fünf Tage) verurteilt, weil er es als gemäß Paragraph 9, VStG Beauftragter der "XY-Aktiengesellschaft" zu verantworten habe, daß dieses Unternehmen mit Sitz in Wien vier namentlich genannte Ausländer als Arbeitgeber beschäftigt und mit Putzabschlagen und Schuttwegräumen betraut habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. In der Begründung seines Bescheides führte der Magistrat im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Beschäftigung der vier Ausländer laut Anzeige nicht bestritten, habe aber auf vier für diese bestehende Beschäftigungsbewilligungen hingewiesen, die allerdings alle auf den Arbeitgeber Z-Ges.m.b.H. ausgestellt gewesen seien. Auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sei nach dem AuslBG mit Strafe bedroht. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, weshalb die Verschuldensfrage nach Paragraph 5, VStG zu bejahen gewesen sei. Die weitere Begründung ist der Strafbemessung gewidmet.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, von einer illegalen Schwarzbeschäftigung könne mit Rücksicht auf die vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen keine Rede sein. Die vier Ausländer seien nicht Dienstnehmer der XY-AG, gewesen, sondern der Z-Ges.m.b.H., die an der Baustelle als Subunternehmer im Werkvertrag für die XY-AG gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer führte auch näher aus, mit welchen Arbeiten der Subunternehmer im einzelnen betraut gewesen sei. Die Abrechnung der Werkleistungen sei in branchenüblicher Weise auf Stundenbasis vereinbart worden. Gegen die Auffassung des Magistrats, es habe sich um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um einen Werkvertrag gehandelt, werde auch eingewendet, daß seitens der XY-AG kein Material und Werkzeug beigestellt worden sei. Der eigene Bautrupp aus den Leuten der Z-Ges.m.b.H. sei auch nicht den Anweisungen des Beschwerdeführers und damit der XY-AG unterlegen. Die Z-Ges.m.b.H. habe auch für die von ihr übernommene Werkleistung gehaftet. Der Beschwerdeführer bestritt ferner jedes Verschulden an den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, weil er sich auf die vorliegenden Beschäftigungsbewilligungen verlassen habe. Als juristischer Laie habe er die Notwendigkeit nicht erkennen können, daß allenfalls weitere Beschäftigungsbewilligungen für die XY-AG erforderlich gewesen wären. Schließlich berief sich der Beschwerdeführer noch auf Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG und bekämpfte auch die über ihn verhängten Strafen als unangemessen hoch. Der Beschwerdeführer stellte keinen ausdrücklichen Antrag auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung, er gab aber diesbezüglich auch keinen Verzicht ab.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes ein, sah aber von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge. Begründend gab die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, die Berufung und die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes wieder. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren keine relevanten neuen Fakten ergeben. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes führte die belangte Behörde rechtlich aus, es sei nicht von einem Werkvertrag, sondern von einer Arbeitskräfteüberlassung der Z-Ges.m.b.H. an die XY-AG auszugehen. Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ergänzte die belangte Behörde, Paragraph 4, AÜG habe den Zweck, die Aufdeckung von durch unzutreffende Bezeichnungen getarnten Arbeitskräfteüberlassungen zu ermöglichen. Hiedurch werde die grundsätzlich bestehende Vertrags- und Gestaltungsfreiheit keineswegs eingeschränkt, verpönt sei nur der Mißbrauch. Klargestellt sei damit auch, daß die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften darstelle. Im Falle eines Widerspruches zwischen dem Vereinbarten und den Tatsachen komme es auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vereinbarten an. Mit der vom Gesetz vorgegebenen (wirtschaftlichen) Betrachtungsweise sollten jene Sachverhaltsmerkmale leichter erforscht und berücksichtigt werden können, die das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung indizierten oder ausschlössen. In die Betrachtung seien daher alle Tatsachen und nicht nur jene einzubeziehen, die vielleicht dem vorgegebenen Ziel eher entsprächen. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde im einzelnen dar, worin bei Behauptung eines Werkvertrages entsprechende Umgehungshinweise zu erblicken seien und welche Indizien dafür das bisherige Verfahren erbracht habe. Zu beurteilen sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und das faktisch Geschehene. Auf Grund einer Gesamtabwägung der maßgeblichen Kriterien überwögen eindeutig die Elemente der Arbeitskräfteüberlassung. Die vorgelegte Faktura der Z-Ges.m.b.H. fuße nicht auf einer abgrenzbaren Teilleistung, sondern auf einem "Scheinwerkvertrag", womit die Belegschaft der XY-AG durch Überlassung von Arbeitskräften erweitert worden sei. Die belangte Behörde gehe somit nach sorgsamer Abwägung von einer Arbeitskräfteüberlassung aus.

Dies habe in rechtlicher Hinsicht gemäß den Paragraphen 2, Absatz 2,, Litera e,, 2 Absatz 3, Litera c,, 3 Absatz eins und 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des AÜG zur Folge, daß die XY-AG für die vier überlassenen Ausländer eigene Beschäftigungsbewilligungen benötigt hätte.

Die belangte Behörde begründete schließlich auch noch näher ihre Strafbemessung.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG abgesehen werden können, weil die Berufung keine neuen Sachverhaltselemente offengelegt, sondern nur unrichtige rechtliche Beurteilungen behauptet habe, und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 2235/93-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde zu Unrecht von der Annahme des vom Beschwerdeführer behaupteten Werkvertrages abgegangen ist. Dabei werden weitgehend die bereits in der Berufung gebrauchten Argumente wiederholt. Zusammenfassend hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, daß im Beschwerdefall ein Werkvertragsverhältnis vorliege und keine Arbeitskräfteüberlassung erfolgt sei, sodaß auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers bestehe. Auf die Gestaltung dieses Werkvertrages habe der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG keinen Einfluß gehabt. Als rechtlich absurd bezeichnete es der Beschwerdeführer, auch vom Beschäftiger nach AÜG zu verlangen, daß er Beschäftigungsbewilligungen für überlassene Ausländer einzuholen habe. Im übrigen hätten die vier Ausländer auch Arbeitserlaubnisse gehabt, wodurch der Beschwerdeführer erst recht in seiner Annahme bestärkt worden sei, daß ihre Beschäftigung legal sei. Die Ausländer seien ferner nur einen Tag lang an der Baustelle beschäftigt gewesen, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AuslBG anzuwenden sei. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der im Gesetz vorgesehenen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen. Der Beschwerdeführer habe darauf weder verzichtet noch habe er in seiner Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In dieser Verhandlung hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, sein Tatsachenvorbringen zum behaupteten Werkvertrag, zum Umfang seiner Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG, zur Frage seiner Kenntnis von Detailvorschriften des AuslBG und damit zur Frage seines Verschuldens als Beschuldigter darzulegen. Auch die Aussage des Zeugen S hätte letztlich zu einem anderen Bescheid geführt.

Der Beschwerde kommt schon wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu.

Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch Paragraph 51 e, VStG erfüllt werden vergleiche dazu Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S. 285). Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

  1. Absatz eins,Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
  2. Absatz 2,Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, dann ist eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.
  3. Absatz 3,Von der Verhandlung kann abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen."

Es trifft nicht zu, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG "ausdrücklich" nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet hätte; er hat vielmehr in der Berufung auch in umfangreicher Weise auf die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Fakten verwiesen. Dieses Vorbringen war für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes von rechtserheblicher Bedeutung, zumal die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich ist. Es handelte sich auch nicht etwa nur um eine Strafberufung; eben so wenig lag ein Verzicht des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG vor.

Die belangte Behörde hat durch die Abstandnahme von der Verhandlung das Gesetz verletzt, weil es einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS immer dann bedarf, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht. Dieser Verfahrensmangel ist auch relevant, denn das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit glaubhaft zu machen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0138, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat daher eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090209.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1994090209_19950119X00