Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

94/09/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/02/0150 1

Stammrechtssatz

Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bedarf es immer dann, wenn das Gestz nicht ausnahmsweise anderes vorsieht.