Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Geschäftszahl

94/09/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 92/05/0074 3

Stammrechtssatz

Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.