Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §27;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/04 91/09/0166 4 (hier: Disziplinarrecht nach dem BDG 1979)

Stammrechtssatz

Für das Disziplinarrecht nach dem Stmk GdBedG sind andere Gesichtspunkte maßgebend als nach dem Strafgesetzbuch (Hinweis E 14.1.1977, 833/76, VwSlg 9217/A und E 30.8.1991, 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen sei, und ein geringerer Strafrahmen als der im Paragraph 27, StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera e, Stmk GdBedG als schwerste Disziplinarstrafe für ein sachgleiches Dienstvergehen schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090174_19940915X01

Rechtssatz für 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §27;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 93/09/0391 9

Stammrechtssatz

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (Hinweis E 4.11.1992, 91/09/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090174_19940915X02

Rechtssatz für 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/04 91/09/0166 3 (hier: zweimaliger Diebstahl eines Gendarmeriebeamten von Bargeldbeträgen eines Kollegen während des Dienstes)

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, in die ohnehin auch jeder Straftäter gehört, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis (hier: Entlassung eines Stadtpolizisten, Vergehen der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung, Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090174_19940915X03

Rechtssatz für 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0017 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13042 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090174_19940915X04

Rechtssatz für 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §126 Abs2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Rechtssatz

Die Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) hat keine Bindungswirkung für den in das Disziplinarerkenntnis nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994090174_19940915X05

Entscheidungstext 94/09/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0174

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §27;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 12. April 1994, Zl. 10/6-DOK/94, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der sonstigen Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Suspendierung, die mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden DK) vom 29. September 1993 aufgehoben wurde, war er bei der Verkehrsabteilung - Außenstelle XY, tätig. Zuletzt versah der Beschwerdeführer ab November 1993 seinen Dienst bei der Verkehrsabteilung - Außenstelle YZ.

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Juli 1993, U 270/93, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Oktober 1992 und am 22. Mai 1993 in Unterpremstätten auf der Autobahngendarmeriedienststelle XY seinem Vorgesetzten W. (während des Journaldienstes) Bargeldbeträge von S 8.800,-- und S 1.100,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen; deshalb wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (a S 150,--) (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Tage) verhängt.

Wegen des sachgleichen Vorwurfes, der auch als schuldhafte Dienstpflichtverletzung wegen Verstosses gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 8, Absatz 2, der Gendarmeriedienstinstruktion gewertet wurde, sprach die DK (Senat 47) mit Bescheid vom 9. November 1993 gemäß Paragraph 126, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Entlassung des Beschwerdeführers aus. Die Behörde erster Instanz begründete dies im wesentlichen - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - damit, durch die Tat des Beschwerdeführers sei ein großer Achtungs- und Vertrauensschaden entstanden. Gerade die sensible Stellung eines Gendarmeriebeamten in der Öffentlichkeit erfordere, daß die Öffentlichkeit auf die Redlichkeit und Ehrlichkeit eines Gendarmeriebeamten vertrauen könne. Daß dieser Fall nicht in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, müsse unberücksichtigt bleiben. Die Mitteilung an die Öffentlichkeit sei unterblieben, um dem Ansehen der Exekutive nicht noch mehr Schaden zuzufügen. Durch die zweimalige Begehung der Tat sei im Bereich der Kollegenschaft auch der Effekt des Verlustes der "Kassensicherheit" (das Geld sei aus einem vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers in einem Kasten verwahrten Sparschwein gestohlen worden) eingetreten. Die schwerwiegenden Verletzungen des korrekten Verhaltens gegenüber einem Kollegen und Dienstvorgesetzen mache die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers unzumutbar. Durch die von ihm begangenen Diebstähle seien die Grundlagen des österreichischen Beamtentums schwer erschüttert worden. Bei der Bemessung der Strafe sei auch berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer noch in einem Alter stehe, in dem auch noch andere Menschen einen Berufswechsel vornehmen und es ihm daher nicht schwer fallen werde, in dem von ihm erlernten Beruf eines Elektroinstallateurs zurückzukehren. Als mildernd seien das Geständnis und die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers, sein Wohlverhalten vor und nach der Tat und eine Belobigung aus dem Jahr 1988 gewertet worden. Als erschwerend sei die Begehung der Tat am Vermögen eines Kameraden und Dienstvorgesetzten sowie deren Wiederholung gewertet worden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. April 1994 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten über seine strafrechtliche Verantwortung hinaus gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen. Die belangte Behörde bejahte in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" (im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien besonders schwerwiegende und verwerfliche Verfehlungen, zumal die Begehung von Eigentumsdelikten gerade für einen Exekutivbeamten ein schweres charakterliches und moralisches Versagen erkennen lasse. Ein Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes an fremden Geldern (hier: eines Kollegen) vergreife, sei grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Kollegen und Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört werde. Der Beschwerdeführer habe auch in der Berufung keine annehmbare Erklärung für sein Fehlverhalten gegeben. Es liege weder eine Affekthandlung noch eine einmalige Verfehlung vor, sondern die gezielte Vorgangsweise des Beschwerdeführers, sich unrechtmäßig zu bereichern. Hieraus folge, daß der Beamte ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff aufweise. Gerade die Respektierung dieses Rechtsgutes aber sei für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereiche der Exekutive unerläßlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschwerdeführers unverzichtbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Entlassung auch nicht nur dann auszusprechen, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt habe, daß er für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar sei, sondern auch dann, wenn er nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden sei, auch wenn für die Dienstbehörde die Möglichkeit bestünde, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen. Dies schon deshalb, weil das Disziplinarrecht eine solche "Ordnungsmaßnahme" nicht vorsehe und die Disziplinaroberkommission eine solche Maßnahme auch gar nicht treffen könne. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer an jedem Arbeitsplatz bei der Exekutive Kontakt zu Kollegen hätte, da es nicht möglich sei, einen Dienstnehmer wegen seiner schädlichen Neigung völlig zu isolieren. Die Dienstzuteilung zur Verkehrsabteilung - Außenstelle YZ nach Aufhebung der Suspendierung habe daran nichts geändert. Die Entscheidung über die Aufhebung der Suspendierung entfalte keine Bindungswirkung für das im Disziplinarverfahren ergehende Erkenntnis. Dem Vorbringen in der Berufung sei allerdings beizupflichten, daß die Aufhebung der Suspendierung und ihre Begründung Widersprüche zum erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis aufwiesen. Diese seien jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Auch die in der Berufung angeführten sozialen Gesichtspunkte hätten nicht berücksichtigt werden können. Rechtfertigten nämlich die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, sei also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so könnten andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein. Zum Vorbringen, daß die Tat in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sei, sei zu sagen, daß das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geschützte Rechtsgut das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sei, wobei das tatsächliche "Bekanntwerden" des vorgeworfenen Verhaltens grundsätzlich nicht entscheidend sei. Es genüge vielmehr der mit dem vorgeworfenen Verhalten - abstrakt betrachtet - verbundene Vertrauensverlust in der Bevölkerung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der (ohne nähere Unterscheidung) Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Bekämpft wird ausdrücklich nur die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung, nicht jedoch der Schuldspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, es sei unbestritten, daß die Disziplinarkommission an rechtskräftige Urteile der Strafgerichte gebunden sei. Daraus folge aber auch zwingend eine allgemeine Bindung der Disziplinarkommission an strafgesetzliche Vorschriften. Sie könnte zwar in deren Rahmen disziplinarrechtliche Maßnahmen anordnen, dürfe aber keine über strafgesetzliche Vorschriften hinausgehende disziplinäre Maßnahmen treffen. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 13.500,-- verurteilt worden. Paragraph 27, Absatz eins, StGB sehe jedoch den Amtsverlust für den Beamten nur vor, wenn er wegen mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Daraus sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß ein Beamter, der zu einer geringeren als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde, nicht seines Amtes verlustig gehe. Es dürfe daher in diesem Fall über ihn nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangte Behörde habe aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1982, Zlen. 82/09/0094, 0095 (= Slg. Nr.N.F. 10899/A) nicht die richtigen Konsequenzen gezogen. In jenem Fall habe der damalige Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit im alkoholisierten Zustand Beschimpfungen von sich gegeben, während in seinem Fall die Öffentlichkeit keine Kenntnis von seiner strafbaren Handlung erlangt habe. Aus der Aufhebung der Suspendierung (während des anhängigen Disziplinarverfahrens) ergebe sich auch, daß das Ansehen des Amtes bzw. wesentliche Interessen des Dienstes nicht mehr gefährdet erschienen seien (was bei der Strafbemessung hätte berücksichtigt werden müssen).

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß für das Disziplinarrecht nach dem BDG 1979 andere Gesichtspunkte maßgebend sind, als nach dem Strafgesetzbuch vergleiche dazu das zur DP ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9217/A - nur Rechtssatz; zur Abgrenzung Disziplinarrecht-Strafrecht siehe z.B. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0088). Ein verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Unrechtsgehalt (der auch in der Höhe der strafgerichtlichen Verurteilung seinen Niederschlag finden kann) bedeutet daher noch nicht, daß auch ein geringer disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt anzunehmen ist, und ein geringerer Strafrahmen als der im Paragraph 27, StGB für den Amtsverlust vorgesehene für ein anderes Tatbild nach dem StGB noch nicht, daß eine Entlassung nach Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre vergleiche z.B. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 4. November 1992, Zl. 91/09/0166). Vielmehr hat der Gesetzgeber von einer starren Regelung, wie sie dem Beschwerdeführer auf Grund des angestellten Vergleiches offenbar vorschwebt, abgesehen und damit den Disziplinarbehörden einen der Fallgerechtigkeit dienenden Beurteilungsspielraum offengelassen vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0088). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, daß eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt daher dem Strafurteil keine solche Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluß auf die Bemessung der Disziplinarstrafe vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391).

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist demnach vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0181, sowie vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0088).

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (VwSlg. 10060/A). Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, in die ohnehin auch jeder Straftäter gehört, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis vergleiche zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191 mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur). Um einen solchen Fall der Untragbarkeit handelt es sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auch im vorliegenden Beschwerdefall.

Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, die bekämpfte Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtswidrig erkennen zu lassen. Die belangte Behörde ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer gerade gegen die Rechtsgüter verstoßen hat, deren Schutz ihm unmittelbar auferlegt worden war, sowie unter Bedachtnahme auf die Wiederholung des Diebstahles, der auch nach seiner Art in besonderer Weise geeignet ist, das zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis unter den Kollegen (einschließlich zu den Vorgesetzten) zu zerstören, zum Ergebnis gelangt, daß dieser für die Dienstbehörde untragbar geworden ist.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt auch dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinaren Vorfalles in der Öffentlichkeit bei der Strafzumessung nach Paragraph 93, BDG 1979 weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflußnahme des Beamten entziehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0017).

Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausgeführt, daß der Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz betreffend die Aufhebung der Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 5, BDG 1979 (Wegfall der für die Suspendierung maßgebenden Umstände vor Abschluß des Disziplinarverfahrens) keine Bindungswirkung für die im Disziplinarerkenntnis nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 aufzunehmenden Strafausspruch hat. Wie bereits oben dargelegt, war es aber nach der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht rechtswidrig, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090174.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090174_19940915X00